Reinigungskosten können nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten zählen, und zwar in zwei Fällen:
1) Das Fahrzeug wird wegen unfall- bzw. reparaturbedingter Verschmutzungen gereinigt:
Oftmals ist eine Fahrzeugreinigung im Innenraum notwendig, da sich Staub- und Schmutzpartikel bei Reparaturarbeiten im Innenraum ablegen können. Auch führen Instandsetzungs- und Lackierarbeiten am unfallbeschädigten Fahrzeug im Rahmen der Reparatur zu unvermeidbaren Verschmutzungen. So muss das Auto gereinigt werden, bevor es zur Lackiererei verbracht wird, weil andernfalls eine Lackierung nicht möglich ist.
2) Das Fahrzeug wird für die Prüfung des Lackergebnisses gereinigt:
Eine Reinigung nach der Lackierung kann erforderlich sein, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, eventuelle Farbunterscheide zu erkennen.
In beiden Fällen handelt es sich nicht um eine Reinigung unter Service-Gesichtspunkten; eine solche ist nämlich nicht erstattungsfähig.
Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass die unfallbedingten Reinigungskosten von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erstatten sind:
- AG Baden-Baden, Urteil vom 09.06.2016, Az. 1 C 92/16
- AG Bühl, Urteil vom 01.09.2016, Az. 7 C 101/16
- AG Gernsbach, Urteil vom 15.09.2016, Az. 1 C 121/16
- AG Hattingen, Urteil vom 04.10.2016, Az. 11 C 153/16
- AG Landau in der Pfalz, Urteil vom 10.09.2017, Az. 6 C 724/17
- AG Rastatt, Urteil vom 23.09.2016, Az. 3 C 235/16
- AG Wuppertal, Urteil vom 10.10.2016, Az. 31 C 230/16
Die Urteile basieren auf konkreten Abrechnungen, also auf tatsächlich durchgeführten Reparaturen. Die Begründungen lauten:
- Die Reinigungskosten sind aus Sicht des Geschädigten zur Behebung des Schadens als zweckmäßig und angemessen anzusehen. Er durfte darauf vertrauen, dass diese Kosten erforderlich sind.
- Bei Teilreparaturen und Teillackierungen ist eine Verschmutzung der umliegenden Karosserieteile nicht zu vermeiden. Daher gehören die Reinigungskosten zum adäquat kausalen und damit ersatzfähigen Schaden.
- Das AG Coburg (Urteil vom 25.04.2017, Az. 15 C 4/17) hat Reinigungskosten mit zwei Begründungsansätzen zugesprochen. Erstens sei die Notwendigkeit der Reinigung reparaturbedingter Verschmutzungen vom Gutachter vorgesehen. Zweitens liege es auf der Hand, dass solche Verschmutzungen entstehen und wieder beseitigt werden müssen.
Das AG Duisburg (Urteil vom 05.10.2016, Az. 45 C 2243/15) spricht die Kosten für die Reinigung unfall- oder reparaturbedingter Verschmutzungen sogar bei fiktiver Abrechnung zu. Es reiche, wenn der vom Geschädigten vorgelegte Kostenvoranschlag diese Schadensposition enthalte und bei tatsächlicher Reparatur in der Werkstatt ein entsprechender Schaden entstehen würde. Leistungen wie Reinigungskosten seien bei einem Handwerksbetrieb im Grundsatz nur gegen Vergütung zu erwarten.
Für das Autohaus und die Kfz-Werkstatt heißt das Folgendes:
Sofern das beschädigte Fahrzeug unfall- oder reparaturbedingt verschmutzt ist, ist es im Rahmen der Reparatur zu reinigen; die Kosten können gegenüber dem Geschädigten abgerechnet werden.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige sollte die Reinigungskosten in seinem Gutachten mit aufnehmen, sofern unfallbedingte Verschmutzungen am Fahrzeug vorliegen und eine Reinigung erforderlich ist.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Wenn die Werkstatt dem Geschädigten im Rahmen der Reparaturrechnung die Reinigungskosten in Rechnung stellt, kann der Geschädigte diese Position von der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Schadensersatz geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Reinigung unfall- oder reparaturbedingt erforderlich war.