

Nach einem unverschuldeten Autounfall darf sich der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen nehmen; die Kosten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen. Dabei kürzen die Versicherungen gerne an zwei Stellen: zum einen am Tarif – das ist hinläufig bekannt –, zum anderen aber auch an der Mietwagendauer. Für wie viele Tage der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen hat, erläutern wir nachstehend:
Bei der Ausfalldauer ist zunächst zu unterscheiden, ob ein Totalschaden oder ein Reparaturschaden vorliegt.
Totalschaden
Bei einem Totalschaden ist die Wiederbeschaffungsdauer, die der Gutachter in seinem Gutachten prognostiziert hat, maßgebend. Die Wieder-beschaffungsdauer ist die Zeit, die der Geschädigte braucht, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben. Da das verunfallte Fahrzeug bei einem Totalschaden in aller Regel nicht mehr verkehrssicher ist, kommt die Zeitspanne vom Unfall bis zum Eingang des Gutachtens beim Geschädigten zzgl. zwei bis drei Tage weiterer Überlegungszeit hinzu. Denn:
Der Geschädigte darf nach dem Unfall zunächst ein Sachverständigengutachten einholen, wobei der Gutachter zeitnah beauftragt werden sollte. Auch wenn der Totalschaden völlig eindeutig ist, kennt der Geschädigte die finanziellen Grundlagen für die Wiederbeschaffung erst, wenn das Gutachten und damit der Wiederbeschaffungswert vorliegen.
Nach Eingang des Gutachtens, steht dem Geschädigten eine angemessene Frist zu, um zu überlegen, auf welche Art und Weise die Beseitigung des Unfallschadens vorgenommen werden soll. Diese Frist beträgt regelmäßig 2-3 Tage.
Erst dann beginnt die sog. im Gutachten prognostizierte Wiederbeschaffungsdauer. Meistens beträgt diese 14 Tage, es können aber auch kürzere oder längere Zeiträume sein. Die Wiederbeschaffungsdauer endet mit der Ersatzbeschaffung.
Die Angaben im Gutachten sind ohnehin nur eine pauschale Schätzung und keinesfalls verbindlich. Schafft sich der Geschädigte schneller als im Gutachten prognostiziert Ersatz an, ist der Anspruch auf den Mietwagen natürlich kürzer, nämlich nur bis zur Ersatzbeschaffung. Schafft es der Geschädigte innerhalb der prognostizierten Widerbeschaffungsdauer nicht, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, und kann ihm kein Verschulden vorgeworfen werden – zum Beispiel weil er dienstlich außerhalb beschäftigt ist oder mit dem Mietwagen in einen bereits gebuchten Urlaub
aufbricht –, ist der tatsächliche Zeitraum der Wiederbeschaffung dann entsprechend länger.
Reparaturschaden
- Ist das verunfallte Fahrzeug verkehrssicher, entspricht die Dauer der Anmietungszeit der Reparaturdauer.
- Ist das verunfallte Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist die Zeitspanne zwischen Unfall und Reparaturende maßgebend (siehe oben). Dasselbe gilt, sollte sich der Geschädigte einen Ersatzwagen beschaffen, obwohl das verunfallte Fahrzeug noch reparaturwürdig ist.
Bei fiktiver Abrechnung ist die im Gutachten prognostizierte voraussichtliche Reparaturdauer in einer Fachwerkstatt maßgebend. Hinzu kommt die Zeitspanne vom Unfall bis zum Eingang des Gutachtens beim Geschädigten zzgl. zwei bis drei Tage Überlegungszeit.
Generell gilt: die Anmietungszeit sollte so kurz wie möglich sein und die Anmietung ist auf die Reparatur abzustimmen, gegebenenfalls ist eine Notreparatur durchzuführen. Verlängert sich die tatsächliche Reparaturdauer und ist die Verlängerung nicht vom Geschädigten zu vertreten, sind die dadurch verursachten Mietwagenkosten vom generischen Haftpflichtversicherer auszugleichen.
Für das Autohaus/die Autovermietung heißt das Folgendes:
Das Autohaus/die Autovermietung sollte wissen, dass es nicht nur auf die im Gutachten angegebene Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer ankommt. Auch für die Zeitspanne vom Unfall bis zwei bis drei Tage nach Eingang des Gutachtens beim Geschädigten kann der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen haben.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige sollte wie üblich die Reparaturdauer oder die Wiederbeschaffungsdauer in seinem Gutachten festlegen.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte sollte die Reparatur mit der Werkstatt abstimmen und bei der Ersatzbeschaffung nicht trödeln; hetzen muss er aber auch nicht: er hat ja nicht darauf gewartet, dass er verunfallt und muss deshalb damit auch nicht planen.