Einige Werkstätten reparieren auch Flottenfahrzeuge. Wird ein Fahrzeug einer solchen Flotte in einen Verkehrsunfall verwickelt, stellt sich die Frage, ob der Unfall genauso abzuwickeln ist wie bei einem Fahrzeug eines privaten Geschädigten. Im Grundsatz gilt: Das Gesetz unterscheidet nicht danach, wer der Geschädigte ist. Insoweit ist das Schadenersatzrecht für alle gleich.
1) Grundsatz: Und so sind folgende Position genauso zu behandeln wie bei einem privaten Geschädigten: Abschleppkosten, Restwert, Sachverständigengebühren, Wertminderung, Unkostenpauschale.
Bei den Positionen Anwaltskosten und Nutzungsausfallentschädigung gilt das gleiche. Allerdings bringen die Haftpflichtversicherungen hier oft Einwendungen vor, denen wie folgt entgegnet werden kann:
a) Anwaltskosten: Sind große Fahrzeugflotten betroffen, wird eingewandt, dass Flottenmitarbeiter genügend Erfahrung in der Unfallabwicklung haben und die Regulierung selber vornehmen können. Das allerdings deckt sich nicht mit der Rechtsprechung, die die Anwaltskostenerstattung unabhängig vom Typus des Geschädigten erst dann verneint, wenn im Zeitpunkt, in dem der Geschädigte den Anwalt beauftragt, mit keinerlei Einwendungen gerechnet werden muss. Und das ist in Unfallsachen so gut wie nie mehr der Fall. Das AG Minden (Urteil vom 10.05.2016, Az. 19 C 252/15), das AG Eisenach (Urteil vom 07.11.2016, Az. 57 C 175/16), das AG Nürnberg (Urteil vom 05.12.2016, Az. 20 C 6406/16) und das AG Siegen (Urteil vom 05.12.2016, Az. 14 C 1512/16) haben festgehalten, dass es schon aufgrund der Abrechnungspraxis der Versicherer keinen „einfachen Verkehrsunfall“ mehr gibt. Deshalb hat der Geschädigte auch dann Anspruch auf anwaltliche Unterstützung, wenn er eine Fahrzeugflotte unterhält.
b) Nutzungsausfallentschädigung: Immer wieder versuchen die Haftpflichtversicherungen, den Geschädigten hier nur die Vorhaltekosten zu erstatten. Diese liegen deutlich niedriger als die Nutzungsausfallentschädigung und sind in etwa identisch mit den leistungsbezogenen Fixkosten eines Fahrzeugs.
Hier ist jedoch zu unterscheiden, ob das verunfallte Fahrzeug unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt wird oder nicht.
- Ersteres ist z.B. bei einem Taxi, Reisebus, Fernverkehrslastwagen oder Kurierdienstfahrzeug der Fall. Hier entsteht durch den Ausfall aufgrund nicht erzielter Einnahmen ein Schaden, den der Geschädigte konkret beziffern kann (vgl. AG München, Urteil vom 16.06.2010, Az. 334 C 17787/09). Der Geschädigte muss die Durchschnittseinnahmen oder konkret entgangene Aufträge, jeweils abzüglich variabler Kosten, berechnen. Ist eine konkrete Schadensbezifferung nicht möglich, werden nur die Vorhaltekosten erstattet. Eine pauschalierte höhere Nutzungsausfallentschädigung kommt nicht in Betracht.
- Beim Ausfall von Fahrzeugen einer Flotte, die nur mittelbar Geld verdienen und das Geldverdienen des Halters nur unterstützen (z.B. Geschäftsführerfahrzeug, Mitarbeiterfahrzeug, Fahrzeug des Steuerberaters oder Architekten) gibt es dagegen keinen unmittelbaren Einnahmeausfall. Dann wird der Schaden wie bei Privatautos mit Hilfe der Nutzungsausfallentschädigungstabelle pauschaliert.
2) Ausnahme bei Mietwagen- und Reparaturkosten: Die Positionen Mietwagen- und Reparaturkosten können bei einem unfallbeschädigten Flottenfahrzeug anders zu beurteilen sein als bei anderen Geschädigten.
Das liegt an dem Merkmal der „erforderlichen“ Kosten der Wiederherstellung in § 249 BGB. Dieser Begriff hat eine subjektive Komponente, bei der es darauf ankommt, welche Möglichkeiten der konkrete Geschädigte in der konkreten Situation hat. Und da kann es im Einzelfall eine Rolle spielen, dass ein Flottenmanager durch seine Marktmacht Zugang zu Preisen hat, die ein anderer nicht hat.
Ein Beispiel bezüglich Mietwagenkosten findet sich in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.01.2007, Az. VI ZR 18/06. In diesem Fall hatte eine Firma mit mehreren Autos gelegentlich Ergänzungsfahrzeuge angemietet an und dafür einen guten Preis bekommen. Dann muss sie auch beim Haftpflichtschaden zum für sie üblichen und ihr zugänglichen Preis anmieten.
Auch müssen Rabatte, wie z.B. Werksangehörigenrabatte, auf die der Geschädigte einen Rechtsanspruch hat, jedenfalls bei der konkreten Abrechnung an den Geschädigten weitergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11). Dahinter steht der Grundsatz, dass sich der Geschädigte nicht am Schaden bereichern darf.
Wie (freiwillige) Großkundenrabatte im Flottengeschäft im Haftpflichtschadensfall zu behandeln sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Richtigerweise dürfte aber auch hier eine Orientierung an der o.g. Entscheidung des BGH zum Werksangehörigenrabatt sinnvoll sein: Auch ein Großkundenrabatt ist eine marktübliche Vergünstigung, die der Geschädigte ohne überobligatorische Anstrengung beliebig in Anspruch nehmen kann und die dem Schädiger nicht zugute kommen soll (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2009, Az. 1 U 13/09, AG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.04.2011, Az. 31 C 2331/10 und AG Hannover, Urteil vom 16.12.2010, Az. 422 C 9236/10).