Nach einem Verkehrsunfall bekommt der Geschädigte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die sog. Unkostenpauschale erstattet. Grundsätzlich muss jeder Schaden konkret nachgewiesen werden, im Verkehrsrecht ist aber bei dieser Schadensposition eine pauschale Abrechnung möglich. So ist es für den Geschädigten einfacher, einen Anspruch geltend zu machen, der sich nur auf kleinere Beträge beläuft. Diese Kostenpauschale ersetzt damit pauschal und ohne Vorlage von Quittungen oder Rechnungen den finanziellen Aufwand für die Regulierung.
Üblich sind je nach Gerichtsbezirk 20 bis 30 Euro. Im Gerichtsbezirk München beispielsweise werden 25 Euro zugesprochen (OLG München, Urteil vom 08.04.2011, Az. 10 U 5122/10 und Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15).
Damit abgegolten sind insbesondere die Kosten für Telefonate, für den Schriftverkehr zwischen den Unfallbeteiligten und die Korrespondenz zwischen Geschädigtem und dem Versicherer sowie die Wegekosten.
Nicht erstattet wird jedoch der Zeitaufwand für die Regulierung.