Unter dem Begriff Restwert wird der Wert des beschädigten Unfallfahrzeugs verstanden.
Der Restwert ist bei der Regulierung eines unverschuldeten Verkehrsunfalls relevant, wenn die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht möglich ist, sondern der Geschädigte auf Totalschadensbasis abrechnet. Bei letzterer bekommt der Geschädigte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (der sog. Wiederbeschaffungsaufwand) ersetzt. Die Kosten, die für die Beschaffung eines gleichwertigen Kraftfahrzeugs anfallen würden, bilden den sogenannten Wiederbeschaffungswert.

Ob der Geschädigte auf Reparaturkosten- oder auf Totalschadensbasis abrechnen kann, ergibt sich aus dem sogenannten „Vier-Stufen-Modell“ des Bundesgerichtshofs (BGH). Nach der Rechtsprechung des BGH sind vier Abrechnungsstufen zu unterscheiden. Die Unterteilung folgt der Schwere des Schadens.
Die Höhe des Restwerts wird im Gutachten festgehalten. Der Sachverständige ermittelt als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt und benennt diese in seinem Gutachten. Das höchste Angebot bildet den Restwert.
Der Geschädigte darf dann auf der Grundlage dieses festgestellten Restwerts ohne Rücksprache mit dem Versicherer sein verunfalltes Auto verkaufen, solange ihm kein Überangebot des Versicherers vorliegt, so der BGH mit Urteil vom 27.09.2016, VI ZR 673/15. Die Leitsätze lauten:
- "Der Geschädigte ... leistet bei der Verwertung des Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat (Fortführung Senatsurteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09).
- Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen."
Mithin ist das von der gegnerischen Versicherung an den Geschädigten versandte Restwertangebot unbeachtlich, sofern der Geschädigte das Fahrzeug bereits vor Zugehen dieses Angebots zu dem im Gutachten festgehaltenen Restwert an den Restwertaufkäufer verkauft hat. Zum Nachweis dafür genügt es, den Kaufvertrag über das verunfallte Auto der gegnerischen Versicherung zuzusenden.