Ein Totalschaden ist ein Sachschaden an einem Fahrzeug, der technisch nicht mehr behoben werden kann bzw. bei dem sich eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht lohnt. Es ist zu unterscheiden zwischen einem technischen und einem wirtschaftlichen Totalschaden.
Technischer Totalschaden
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig erheblich sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht mehr möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Eine Reparatur des Fahrzeugs scheidet daher aus.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, handelt es sich um einen "echten" Totalschaden.
Wenn die Reparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (sogenannter Wiederbeschaffungsaufwand), handelt es sich um einen „wirtschaftlichen Totalschaden“.
In beiden Fällen kann das Fahrzeug noch fahrtauglich sein, eine Reparatur ist auch technisch denkbar, aber wirtschaftlich unvernünftig. Die Reparatur lohnt sich also aus finanziellen Gründen nicht.
In vielen Fällen kann schon eine geringe Beschädigung des Fahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führen, wenn der Wiederbeschaffungswert aufgrund des Alters des Fahrzeugs oder seiner Marktgängigkeit hinreichend gering ist.
Im Falle eines Totalschadens kann der Geschädigte in der Regel nicht die Reparaturkosten als Schadensersatz, sondern nur den Wiederbeschaffungswert (Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache) abzüglich des Restwerts des verunfallten Fahrzeugs verlangen.
Eine Ausnahme gilt im Rahmen der sogenannten 130 % -Grenze. Hier kann der Geschädigte die Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts als Schadensersatz geltend machen, wenn er Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert und es mindestens sechs Monate weiter nutzt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04).