

Unfälle zwischen Kfz und Kfz, Unfälle zwischen Kfz und Radfahrer, Unfälle zwischen Kfz und Fußgänger, Unfälle zwischen Radfahrer und Fußgänger, Unfälle zwischen Kfz und Tier – es gibt viele verschiedene Unfallkonstellationen, die allesamt unterschiedlich zu betrachten sind. Wir hatten neulich einen nicht ganz alltäglichen Fall zu bearbeiten, bei dem ein Auto mit einem über die Straße laufenden Huhn kollidiert war. Am Auto war ein Schaden von ca. 2.000 Euro netto entstanden, das Huhn überlebte den Aufprall nicht.
Die Eigentümerin des Autos wandte sich an uns, damit wir ihre Schadensersatzansprüche geltend machten.
Bei der Frage, wer für den Schaden haftet, hilft § 833 BGB weiter:
„1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Das Gesetz unterscheidet also zwischen Luxustieren (Satz 1) und Nutztieren (Satz 2). Bei Nutztieren haftet der Tierhalter nicht automatisch. Er hat die Möglichkeit zu beweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Bei Luxustieren haftet der Tierhalter dagegen immer.
Ein Huhn fällt grundsätzlich unter den Begriff „Luxustier“, so dass der Tierhalter haftet. Eine Ausnähme wäre gegeben bei einer Hühnerfarm, die der Erwerbstätigkeit des Tierhalters dient. Dieser haftet dann nicht für jeden Schaden, aber er muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten.
Wir haben in dem von uns zu regulierenden Fall den Schaden am Auto gegenüber dem (privaten) Halter des Huhns geltend gemacht. Da dieser über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt hat, die den Schadensfall abgedeckt hat, hat die Versicherung den Schaden reguliert.
Kleine Haustiere, wie zum Beispiel Vögel oder Hamster, sind meist durch die Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Mit einer speziellen Tier(halter)haftpflichtversicherung können Hunde, Reit- und Zugtiere versichert werden.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Die Haftung nach einem „Unfall mit einem Tier“ ist oft eindeutig. Denn ein privater Tierhalter haftet aus Gefährdungshaftung, also ohne, dass ein Verschulden vorliegen muss. Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber nur, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wurde, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient. In solch einem Fall muss für eine Haftung eine Sorgfaltspflichtverletzung bei der Beaufsichtigung gegeben sein.
Dies sollte das Autohaus wissen, bevor es mit der Reparatur des Fahrzeugs in „Vorlage geht“. Auch hat nicht jeder Tierhalter eine Haftpflichtversicherung, die eintritt, so dass bei einem größeren Schaden auch Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs auftreten können. Dem Autohaus gegenüber haftet dann der Kunde aus dem Werkvertrag, wenn der Schadensersatzanspruch nicht realisiert werden kann.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen gilt dasselbe wie für das Autohaus.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte muss einen eventuellen Anspruch gegen den Tierhalter direkt durchsetzen. Die meisten Tierhalter haben zwar eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, mit der auch korrespondiert werden kann. Letztendlich besteht aber kein Direktanspruch gegen die Versicherung (wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung), so dass ein Geschädigter gegen den Tierhalter selbst vorgehen muss.