Das Amtsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 18.03.2018, Az. 2C 39/18, entschieden, dass ein Geschädigter, der eine Teilreparatur an seinem verunfallten Fahrzeug durchführt, den reparierten Teil des Schadens konkret mit Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) und den unreparierten Teil fiktiv ohne Umsatzsteuer abrechnen kann.
Das Urteil behandelt eine für den Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls durchaus interessante Konstellation:
Wenn das Fahrzeug des Geschädigten ohnehin schon erhebliche Nutzungsspuren aufweist oder im (gewerblichen) Dauereinsatz ist und weitere Nutzungspuren zu erwarten sind, mag den Geschädigten ein reiner Blechschaden mit ein paar Dellen und Kratzern nicht weiter stören. Sind aber zusätzlich durch den Unfall auch sicherheitsrelevante Teile beschädigt worden, ist dem Geschädigten daran gelegen, diese Teile in einer Werkstatt reparieren zu lassen. Hierüber kann er dann gegenüber der gegnerischen Versicherung konkret mit Rechnung abrechnen und auch die angefallene Umsatzsteuer geltend machen. Den unreparierten Blechschaden kann er fiktiv nach den im Gutachten kalkulierten Nettoreparaturkosten abrechnen. Bei einem noch nicht drei Jahre alten oder konsequent scheckheftgepflegten Fahrzeug hat er sogar Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt am Ort.
In dieser Vorgehensweise liegt, so das Amtsgericht Sigmaringen, keine unzulässige Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung. Eine solche Kombination ist nur dann unzulässig, wenn sich ein Geschädigter zu der von ihm gewählten Art der Abrechnung in Widerspruch setzt.
Ein Widerspruch war aber vorliegend nicht gegeben: Der Geschädigte hat nämlich auf die Reparatur eines abgrenzbaren Teilschadens (Beschädigung an der Motorhaube) verzichtet und diesen Schaden fiktiv abgerechnet, einen anderen Schaden (Außenspiegel links, Türscheibe und A-Säule links) hat er instand setzen lassen. Mithin hat er zulässigerweise den reparierten Teilschaden konkret und im Übrigen fiktiv abgerechnet (vgl. auch LG Hagen, Urteil vom 02.07.2009, Az. 10 O 24/09).
Eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung läge beispielsweise dann vor, wenn der Geschädigte einige ihm günstige Positionen wie Lohnkosten aus einem Gutachten herauspickt und fiktiv abrechnet, andere Positionen wie Ersatzteile aber konkret abrechnet.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Selbst wenn der Geschädigte seinen Schaden fiktiv abrechnen will, stellt das Autohaus ihm für das reparierte Teil eine Rechnung aus. Diese Rechnung kann der Geschädigte dann mit Umsatzsteuer bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf. Er erstellt sein Gutachten wie immer.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Möchte der Geschädigte nur einen Teil seines Schadens reparieren lassen, zum Beispiel weil es sich um sicherheitsrelevante Teile handelt, ihn aber der restliche Schaden nicht stört, kann er den reparierten Schaden konkret mit Rechnung inkl. Umsatzsteuer und den nicht reparierten Schaden fiktiv nach Gutachten gegenüber der gegnerischen Versicherung erstattet verlangen.