Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25, über das Werkstattrisiko bzgl. der Tarifhöhe bei einem Mietwagen entschieden (vgl. Newsletter 08/2026). Auf das des Werkstattrisiko und damit auf ein mögliches „Mietwagenrisiko“ kann sich der Geschädigte nicht berufen. Denn nach Ansicht des BGH kann der Geschädigte die Höhe der Mietwagenkosten beeinflussen. Die Preise eines Mietwagens sind für ihn in der Regel einfach zu ermitteln und vergleichen. Jedenfalls dann, wenn keine Eilsituation vorliegt, müsse sich der Geschädigte nach anderen Tarifen erkundigen.
D.h. im Umkehrschluss aber auch, dass der Geschädigte in einer Not- und Eilsituation anmieten kann, was zur Verfügung steht, und keine Preise vergleichen muss. Wenn höhere Mietwagenkosten auf der besonderen Unfallsituation beruhen, die mit der Eil- oder Notsituation des Geschädigten einhergeht und sich von der normalen Mietsituation deutlich unterscheidet, können solche ausnahmsweise betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein.
In so einer Situation (z.B. Liegenbleiben unter besonderen Umständen – beispielsweise in ländlicher Region oder nachts auf der Autobahn – und dringende Weiterfahrnotwendigkeit, die keinen Aufschub duldet), muss der Geschädigte nehmen, was er bekommen kann. Zeit und Gelegenheit für vorherige Preisvergleiche hat er dann nicht und kann zu einem erhöhten Tarif anmieten. Das war schon bisher so.
Eine solche Eilsituation ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11) aber bereits einen Tag nach dem Unfall nicht mehr anzunehmen.
Selbst wenn der Geschädigte in der Eilsituation direkt nach dem Unfall angemietet hat, muss er nach Ansicht etlicher Gerichte (z.B. LG Braunschweig, Urteil vom 30.01.2017, Az. 4 S 474/15) das berechtigt „zu teuer“ angemietete Fahrzeug baldmöglichst gegen eines zum günstigeren Tarif tauschen und darf es nicht bis zum Ende der Reparatur/Wiederbeschaffungsdauer weiterfahren.
Wann umzutauschen ist, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Wer „morgen“ Zeit dazu hat, muss es „morgen“ tun, wer sich aufgrund von Terminen erst in ein paar Tagen um den Tausch kümmern kann, muss es erst dann tun.
Damit gilt die Ausnahme der Not- und Eilsituation trotz der Absage des BGH an das Mietwagenrisiko bzgl. der Tarifhöhe weiter. Denn im Urteil des BGH vom 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25, heißt es unter Rz. 36 zum – für den Geschädigten zumutbaren – Preisvergleich: „In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatz-fahrzeug benötigt.“
Da der Geschädigte die Kosten und die Höhe des Tarifs in so einem Fall nicht beeinflussen kann, greift in einer Not- und Eilsituation das „Mietwagenrisiko“.
Ein aktuelles Beispiel ist die Entscheidung des AG Kiel, bei der die Anmietung in einer Not- und Eilsituation erfolgte und zudem ein etwas zu großes Fahrzeug Mietfahrzeug greifbar war (AG Kiel, Urteil vom 29.09.2026, Az. 110 C 7/26).
Die 77-jährige Geschädigte benötigte direkt nach dem Unfall einen Mietwagen, weil sie eine Stunde später ihren 80 Jahre alten Ehemann zu einem Facharzttermin fahren musste, für den der Ehemann erst wieder nach langer Zeit einen Ersatztermin bekommen hätte.
Das Gericht sagt: Auf die Listen von Fraunhofer oder Schwacke komme es bei Mietern in diesem Alter nicht an, weil sie die Altersgrenzen der üblichen Mieter weit übersteigen und deshalb bei Anmietung mit einem entsprechenden Risikozuschlag zu rechnen sei, sofern die üblichen Vermieter überhaupt bereit gewesen wären, sie als Vertragspartner zu akzeptieren. Und im konkreten Not- und Eilfall sei ein Preisvergleich wegen des Zeitablaufs nicht möglich gewesen. Daher seien die Mietwagenkosten so zu erstatten, wie sie der Geschädigten be-rechnet wurden. Es sei auch nicht schädlich, dass das angemietete Fahrzeug klassengrößer war als das beschädigte, denn es war kein anderes greifbar.
Für das Autohaus als Autovermieter heißt das Folgendes:
Die Argumentation des Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisikos lässt sich nicht auf die Höhe der Mietwagenkosten übertragen, außer es liegt eine Not- und Eilsituation vor. Höhere Mietwagenkosten können ausnahmsweise betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein, wenn diese auf der besonderen Unfallsituation beruhen, die mit der Eil- oder Notsituation des Geschädigten einhergeht und sich von der normalen Mietsituation deutlich unterschei-det.
Das bedeutet aber nicht, dass das Autohaus als Autovermieter beliebige Preise berechnen kann. Vielmehr muss das Autohaus als Autovermieter, sofern es deutlich höhere als die marktüblichen Tarife berechnet, darüber aufklären, dass der Haftpflichtversicherer diesen Tarif möglicherweise nicht erstatten wird. Fehlt der Hinweis, können dem Geschädigten ge-gen den Autovermieter Ansprüche aus Verletzung der Aufklärungspflicht zustehen.
Nicht jede Überschreitung der ortsüblichen Beträge löst eine Hinweispflicht aus. Eine solche besteht nur, wenn ein deutlich über dem ortsüblichen Tarif vereinbart wird. Eine Überschreitung des Ortsüblichen von weniger als 20 Prozent genüge jedenfalls nicht für die Annahme einer Aufklärungspflicht, so das AG Köln, Urteil vom 09.06.2026, Az. 170 C 309/25. Der BGH jedenfalls hat eine Aufklärungspflicht bei 60 % und 200 % über dem Ortsüblichen bejaht (Urteil vom 28.06.2006, Az. XII ZR 50/04 und Urteil vom 24.10.2007, Az. XII ZR 155/05). Ortsüblich dürfte alles sein, was sich innerhalb der vom BGH anerkannten Schätztabellen wie Fraunhofer, Fracke und Schwacke bewegt.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Mietwagenpreise sind nach Auffassung des BGH für den Geschädigten im Vorfeld der Anmietung in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen. Auf das Werkstattrisiko bzgl. der Höhe der Mietwagenkosten kann sich der Geschädigte daher nicht berufen.
Eine Ausnahme gilt in der Not- und Eilsituation: hier ist der Geschädigte nicht zum Preisver-gleich verpflichtet. Eine solche Eilsituation ist nach der Rechtsprechung des BGH bereits ei-nen Tag nach dem Unfall nicht mehr anzunehmen. Selbst wenn der Geschädigte in der Eilsi-tuation direkt nach dem Unfall angemietet hat, muss er nach Ansicht etlicher Gerichte, das in der konkreten Situation berechtigt „zu teuer“ angemietete Fahrzeug baldmöglichst gegen eines zum günstigeren Tarif tauschen.