Bezüglich der Reparatur- und Sachverständigenkosten können sich Unfallgeschädigte seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Januar und März 2024 auf das Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisiko berufen. Danach gilt: Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt/Kfz-Sachverständigen zur Reparatur/Begutachtung, ohne dass ihn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die Reparatur- und Sachverständigenkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder unsachgemäßer Arbeitsweise nicht erforderlich sind.
Diese Rechtsprechung wird mittlerweile auch auf andere Schadenpositionen wie Abschleppkosten, die Kosten für das Aufräumen und Reinigen der Unfallstelle, die Standgebühren und die Hilfestellung der Werkstatt für Gutachter (Benutzung der Hebebühne) angewandt. Denn auch hier sind die Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung dem Einfluss des Geschädigten entzogen und haben ihren Grund darin, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet.
Bei den Mietwagenkosten ist zu differenzieren: Bzgl. der Tarifhöhe hat der BGH mit Urteil vom 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25, der Anwendung des Werkstattrisikos eine Absage erteilt. Bei anderen Fragestellungen rund um die Mietwagenkosten wie die Zulassung des Mietwagens als sog. Selbstfahrervermietfahrzeug, die Dauer der Nutzung und die Frage, in welche Klasse der Mietwagen einzustufen ist, dürfte das Werkstattrisiko anzuwenden sein. Ein aktuelles Beispiel dafür bildet eine Entscheidung des AG Kiel, bei der die Anmietung in einer Not- und Eilsituation erfolgte und nur ein etwas zu großes Fahrzeug Mietfahrzeug greifbar war (AG Kiel, Urteil vom 29.09.2026, Az. 110 C 7/26).
Eine weitere Frage, die in der Vergangenheit diskutiert wurde, war, ob sich auch der Versicherungsnehmer (VN) in der Vollkaskoversicherung, wenn er sein Fahrzeug nach einem selbstverschuldeten Unfall reparieren lässt, auf das Werkstattrisiko berufen kann. Denn eigentlich ist die Situation des VN vergleichbar mit der bei einem Haftpflichtschaden. Er hat, sobald sein Fahrzeug in der Werkstatt ist, keinen Einfluss mehr auf die dortigen Vorgänge und die Schadenbeseitigung findet in einer fremden, von ihm nicht kontrollierbaren Sphäre statt.
Auch in dieser Frage hat der BGH nun Klarheit geschaffen und mit Urteil vom 09.09.2026, Az. VI ZR 235/25 entschieden, dass das Werkstattrisiko in der Vollkaskoversicherung beim VN verbleibt. Die vom Kfz-Kaskoversicherer zu erstattenden “für die Reparatur erforderlichen Kosten” umfassen grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen.
Sachverhalt:
Das vollkaskoversicherte Fahrzeug der Klägerin wurde im Dezember 2020 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Klägerin ließ es sodann in einer Kfz-Werkstatt reparieren. Der beklagte Vollkaskoversicherer kürzte den vertraglichen Erstattungsanspruch bedingungsgemäß um die Selbstbeteiligung und zog weitere 389,01 Euro mit der Begründung ab, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Hiergegen wandte sich die Klägerin.
Sie beruft sich dabei auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel in Ziff. A.2.6.2 der Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die auszugsweise wie folgt lautet:
“Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.”
Das Amtsgericht hatte in erster Instanz ein Sachverständigengutachten eingeholt, nach dem mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht gewesen seien.
Entscheidung:
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Begründet wurde dies wie folgt:
Im Kaskofall hat es der VN nicht mit dem Schädiger, sondern mit einem Vertragspartner, nämlich seinem Kaskoversicherer, zu tun, der bedingungsgemäß Leistungen erbringt. Damit ist allein das Leistungsversprechen nach den Versicherungsbedingungen maßgebend. Diese sind so auszulegen, wie es ein durchschnittlicher VN bei verständiger Würdigung versteht. Es ist auf dessen Verständnismöglichkeiten ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen und zunächst vom Wortlaut auszugehen. Demnach sind jedenfalls objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen nicht „erforderlich“. Auch aus dem Zweck der Kaskoversicherung ergibt sich nichts anderes. Grundsätzlich geht der VN zwar davon aus, dass sein Anspruch gegenüber dem Kaskoversicherer nicht geringer sein soll als gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Allerdings kann der VN der Klausel und weiteren Bedingungen entnehmen, dass es im Gegensatz zum Haftpflichtrecht Unterschiede gibt. So werden beispielsweise Reparaturkosten nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswert erstattet und nicht im Rahmen der 130 % Grenze. Zudem trägt der VN eine Selbstbeteiligung.
Maßgeblich ist daher das vertragliche Versprechen und nicht die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz (§ 249 BGB). Das Schadensersatzrecht folgt anderen Prämissen als das Versicherungsrecht. Damit umfassen im Kaskorecht die „für die Reparatur erforderlichen“ Kosten keine Rechnungpositionen, die dem VN aufgrund unwirtschaftlicher Arbeitsweise einer Kfz-Werkstatt oder überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit in Rechnung gestellt werden.
Eine Einschränkung hat der BGH allerdings vorgenommen: Auf das Werkstattrisiko kann sich der VN dann nicht berufen, wenn – wie vorliegend – der Versicherer keinen Einfluss auf die Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt hatte, sondern der VN diese selbst beauftragt hat. Sucht der Versicherer dahingegen für seinen VN eine bestimmte Werkstatt für die Reparatur des Schadens aus, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. Dies wird insbesondere bei Versicherungsverträgen mit Werkstattbindung der Fall sein. Lässt der VN die Reparatur in einer solchen Werkstatt durchführen, kann der VN dies so auffassen, dass der Versicherer seine Partnerwerkstatt deshalb ausgesucht hat, da sie mit ihm verlässlich zusammenarbeitet und er auch das Risiko der Abrechnung übernimmt.
Für das Autohaus/Kfz-Werkstatt heißt das Folgendes:
Im Kaskofall lassen sich die meisten Autohäuser/Kfz-Werkstätten den Anspruch des Kunden gegen den Versicherer abtreten und rechnen dann direkt mit diesem ab. Das Autohaus muss dann im Streitfall die Erforderlichkeit der abgerechneten Positionen beweisen. Das ist übrigens auch im Haftpflichtfall bei Vorliegen einer Abtretung so, denn wer aus abgetretenem Recht vorgeht, kann sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen, vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 239/22.
Liegt keine Abtretung vor und zahlt der Kunde die Rechnung direkt an das Autohaus, bleibt das Risiko, dass der Kunde, dessen vertraglicher Erstattungsanspruch vom Vollkaskoversicherer gekürzt wurde, diesen Teil nun vom Autohaus zurückverlangt. Denn nicht erbrachte Leistungen dürfen nicht berechnet werden.
Das Autohaus sollte daher vor Beginn der Reparatur entweder einen Kostenvoranschlag erstellen und diesen vom Versicherer freigeben lassen oder bei höheren Schäden ein Gutachten vom Versicherer einholen. Ebenso sollten einzelne Reparatur- und Arbeitsschritte und Ersatzteilpositionen dokumentiert werden. Ob im konkreten Fall Reparaturpositionen erforderlich waren oder nicht, wird im Streitfall im Gerichtsverfahren meist durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein. Eine gute Dokumentation kann dabei helfen.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Versicherungsnehmer heißt das Folgendes:
Der BGH hat mit seiner Entscheidung klar zwischen Haftpflicht- und Vollkaskoschaden unterschieden. Beim Haftpflichtschaden bleibt das Werkstattrisiko beim Schädiger, im Kaskoschaden beim VN. Denn hier richtet sich der Anspruch des VN nach seinem Versicherungsvertrag und den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen. Enthalten diese, wie die meisten Verträge, die an die Musterbedingungen der AKB angelehnte Beschränkung auf die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“, kann der Vollkaskoversicherer objektiv nicht erforderliche Positionen der Reparatur von der Erstattung ausnehmen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der VN die Werkstatt selbst ausgewählt hat und das Werkstattrisiko bei ihm verbleibt. Offen gelassen hat der BGH ausdrücklich, wie zu entscheiden ist, wenn der Versicherer die Werkstatt vorgibt oder auswählt. Dann kann eine andere Bewertung gerechtfertigt sein und das Werkstattrisiko eventuell greifen.