Bezüglich der Reparatur- und Sachverständigenkosten können sich Unfallgeschädigte seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Januar 2024 und März 2024 auf das Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisiko berufen. Danach gilt: Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt/Kfz-Sachverständigen zur Reparatur/Begutachtung, ohne dass ihn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die Reparatur- und Sachverständigenkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder unsachgemäßer Arbeitsweise nicht erforderlich sind.
Diese Rechtsprechung kann auch auf andere Schadenpositionen übertragen werden, denn der BGH sagt im Urteil zu den Gutachterkosten: „Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“
Darunter fallen sicherlich die Abschleppkosten, die Kosten für das Aufräumen und Reinigen der Unfallstelle, die Standgebühren, die Hilfestellung der Werkstatt für Gutachter (Benutzung der Hebebühne) und der Verdienstausfallschaden bei Vertrauen auf die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (BGH, Urt. v. 8.10.2025, Az. VI ZR 250/22).
Umstritten war bis dato, ob das auch für die Mietwagenkosten gilt. Bei der Frage nach der Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs kommt es nämlich darauf an, ob der Geschädigte die Höhe der Kosten beeinflussen kann. Bei den Mietwagenkosten lässt sich das nicht ganz so eindeutig beantworten, da es um mehrere Fragestellungen geht: die Zulassung des Mietwagens als sog. Selbstfahrervermietfahrzeug, die Dauer der Nutzung, die Höhe des Tarifs und die Einstufung in eine Mietwagenklasse (vgl. auch Newsletter 01 bis 03/2026).
Bzgl. der Tarifhöhe hat der BGH nun mit Urteil vom 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25, entschieden und der Anwendung des Werkstattrisikos eine Absage erteilt. Dabei ging es auch um die Frage, ob bei der Einstufung in die Mietwagengruppe auf das verunfallte oder das angemietete Fahrzeug abzustellen ist.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug, einem VW Multivan 110 KW (Fahrzeugklasse 9), einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Kurz nach dem Unfall unterbreitete der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer dem Kläger ein Mietwagenangebot. Einige Tage nach Erhalt des Schreibens mietete der Kläger für fünf Tage einen VW Tiguan 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7) an. Hierfür wurden ihn vom Mietwagenunternehmen 1.604,57 Euro inklusive Nebenkosten berechnet. Auf diesen Betrag, der knapp 10 % über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse 9 seines beschädigten VW Multivan lag – abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zahlungen –, meinte der Kläger Anspruch zu haben.
Entscheidung:
Dies hat der BGH nicht so gesehen und die Revision des Klägers als unbegründet verworfen.
Grundsätzlich gilt: Nach einem unverschuldeten Autounfall darf der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Ersatzwagen anmieten. Die Kosten sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger zu erstatten, sofern sie erforderlich waren. Erforderlich sind solche Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen (sog. subjektive Schadensbetrachtung). Für die Anmietung eines Mietwagens bedeutet das für den Geschädigten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann.
Auch muss ein Geschädigter ein konkretes, rechtzeitig zugegangenes Mietwagenangebot eines Haftpflichtversicherers beachten. Voraussetzung ist, dass er Modell, Dauer der Mietzeit, weitere Nebenpositionen wie zweiter Fahrer, Navigationsgerät, Haftungsfreistellung etc. frei auswählen und das Angebot hinsichtlich des Ersatzfahrzeugs so spezifiziert ist, dass er dieses durch ein einfaches „Ja“ annehmen kann. Vorliegend war unerheblich, ob das von der Beklagten vorgelegte Mietwagenangebot diesen Aufforderungen entsprochen hat. Denn der beklagte Haftpflichtversicherer hatte gegen das Urteil des Amtsgerichts, das die Wirksamkeit des Mietwagenangebots verneint hatte, keine (Anschluss-)Berufung eingelegt.
Im Übrigen waren nach Ansicht des BGH die ersatzfähigen Mietwagenkosten durch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei geschätzt worden und damit von der Beklagten ausreichend erstattet worden. Sofern sich der Geschädigte – wie hier – nicht nach günstigeren Tarifen erkundigt hat, ist eine Anmietung zum Normaltarif zulässig. Diesen kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen und als Schätzgrundlage den Schwacke-Mietpreisspiegel, den Fraunhofer-Marktpreisspiegel oder das arithmetische Mittel beider Listen (sog. „Fracke”) verwenden.
a) Abstellen auf die tatsächlich angemietete Fahrzeugklasse
Dabei sind, so der BGH, die Mietwagenkosten nach der Fahrzeugklasse zu berechnen, die das vom Geschädigten tatsächlich angemietete Fahrzeug hat und nicht nach dem beschädigten Fahrzeug, vorliegend also nach der Klasse 7 des Mietwagens und nicht nach der Klasse 9 des verunfallten Fahrzeugs.
Würde man auf die Fahrzeugklasse des verunfallten Fahrzeugs abstellen, würde man dem Geschädigten unabhängig davon, welches Ersatzfahrzeug er tatsächlich anmietet, ein bestimmtes Budget zur Verfügung stellen, dessen Höhe sich nach dem beschädigten Fahrzeug richtet. Dies käme im Ergebnis einer fiktiven Anmietung gleich, die bei Mietwagenkosten jedoch nicht möglich sei. Entscheidend sei daher, welche Maßnahmen zur Behebung des Schadens ergriffen wurden und auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des verunfallten Fahrzeugs tatsächlich überbrückt habe.
Im Ergebnis konnte der Geschädigte daher nur die Kosten ersetzt verlangen, die für die erfolgte Fahrzeuganmietung der Klasse 7 erforderlich waren.
b) Tarifhöhe
Dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgend muss der Geschädigte dann innerhalb der gewählten Klasse 7 den günstigeren Weg der Schadensbehebung wählen, selbst wenn der Mietwagen nach Schadensersatzgesichtspunkten eigentlich zu klein war. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Kosten für das geringerklassige Mietfahrzeug zwar überhöht waren, der Schädiger jedoch auch bei Anmietung eines Fahrzeugs einer höheren Klasse dieselben Kosten hätte tragen müssen.
Höhere Mietwagenkosten kann der Geschädigte nur im Ausnahmefall ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass für ihn kein wesentlich günstiger Normaltarif zugänglich war. Das kann in einer Not- und Eilsituation gegeben sein, wenn die Anmietung sofort erfolgen muss, da das verunfallte Fahrzeug nicht mehr nutzbar und der Geschädigte auf einen Ersatzwagen angewiesen ist. Dann darf der Geschädigte ohne Preisvergleich anmieten und der höhere Tarif ist durch unfallspezifische Mehrleistungen betriebswirtschaftlich gerechtfertigt. Vorliegend war dem aber nicht so: Die Reparatur und die Anmietung erfolgten 17 Tage nach dem Unfall, so dass der Geschädigte genug Zeit gehabt hätte, Mietwagentarife zu vergleichen und mehrere Angebote einzuholen.
c) Keine Übertragung des Werkstatt- und Sachverständigenrisikos
Der Diskussion um ein mögliches „Mietwagenrisiko“ hat der BGH im Hinblick auf den Tarif ein Ende gesetzt. Darauf kann sich der Geschädigte nicht berufen. Denn nach Ansicht des BGH kann der Geschädigte die Höhe der Mietwagenkosten beeinflussen, da die Preise eines Mietwagens für ihn in der Regel einfach zu ermitteln und vergleichen seien. Jedenfalls dann, wenn keine Eilsituation vorliegt, müsse sich der Geschädigte nach anderen Tarifen erkundigen. Die Überlegung des BGH dahinter ist folgende: Dem Geschädigten dürfen die Kosten nicht nur deswegen egal sein, weil der gegnerische Haftpflichtversicherer zur Erstattung verpflichtet ist – sonst wäre der ungerechtfertigt überhöhte Tarif letztendlich zum Schaden der Versicherungsgemeinschaft.
d) Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens
Bietet der Vermieter dem Geschädigten allerdings einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif liegt, und ist zu befürchten, dass der Haftpflichtversicherer die Kosten nicht vollständig erstattet, muss er den Geschädigten darüber unmissverständlich aufklären. Fehlt ein solcher Hinweis, können Ansprüche aus Verletzung der Aufklärungspflicht bestehen.
Für das Autohaus als Autovermieter heißt das Folgendes:
Die Argumentation des Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisikos lässt sich nicht auf die Höhe der Mietwagenkosten übertragen. Das bedeutet, dass der Geschädigte entweder den sich aus seinen Erkundigungen ergebenden vernünftigen Preis erstattet bekommt (das muss aber nicht zwingend der billigste sein, wenn es vernünftige Gründe wie Erreichbarkeit, Öffnungszeiten etc. gibt, einen überschaubaren Mehrpreis zu akzeptieren), oder aber den Normaltarif. Bei letzterem stellen die Gerichte auf die bekannten Listen wie Schwacke, Fraunhofer und „Fracke“ ab.
Für das Autohaus als Autovermieter und für die Mietwagenunternehmen bedeutet dies, dass sie, sofern sie deutlich höhere als die marktüblichen Tarife berechnen, darüber aufklären müssen, dass der Haftpflichtversicherer diesen Tarif möglicherweise nicht erstatten wird. Fehlt der Hinweis, können dem Geschädigten gegen den Autovermieter Ansprüche aus Verletzung der Aufklärungspflicht zustehen.
Höhere Mietwagenkosten können ausnahmsweise betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein, wenn diese auf der besonderen Unfallsituation beruhen, die mit der Eil- oder Notsituation des Geschädigten einhergeht und sich von der normalen Mietsituation deutlich unterscheidet.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Mietwagenpreise sind nach Auffassung des BGH für den Geschädigten im Vorfeld der Anmietung in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen. Auf das Werkstattrisiko bzgl. der Höhe der Mietwagenkosten kann sich der Geschädigte daher nicht berufen.
Der Geschädigte kann zwar frei entscheiden, von wem er einen Mietwagen anbietet, er muss sich jedoch auf dem örtlichen Markt nach anderen Tarifen erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einholen und dann unter mehreren verfügbaren und zumutbaren Tarifen den günstigeren wählen. Tut er dies nicht, bekommt er lediglich den sog. Normaltarif erstattet. Diesen schätzt das Gericht nach den anerkannten Tabellenwerken (Schwacke, Fraunhofer, „Fracke“).
Eine Ausnahme gilt in der Not- und Eilsituation: hier ist der Geschädigte nicht zum Preisvergleich verpflichtet. Eine solche Eilsituation ist nach der Rechtsprechung des BGH bereits einen Tag nach dem Unfall nicht mehr anzunehmen. Selbst wenn der Geschädigte in der Eilsituation direkt nach dem Unfall angemietet hat, muss er nach Ansicht etlicher Gerichte, das in der konkreten Situation berechtigt „zu teuer“ angemietete Fahrzeug baldmöglichst gegen eines zum günstigeren Tarif tauschen.
Die Eingruppierung des Fahrzeugs in die Mietwagenklasse erfolgt nach dem tatsächlich angemieteten Fahrzeug. Mietet der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug an, kann er höhere Kosten nicht danach begründen, was ein klassengleiches, größeres Fahrzeug gekostet hätte. Er muss sich dann an den Kosten für das kleinere Fahrzeug messen lassen. Sind diese in der gewählten Klasse schadenrechtlich berechtigt, sind sie erstattungsfähig.
Mietwagenangebote des Versicherers muss der Geschädigte, sofern sie ihm zeitlich vor der Anmietung zugehen und diese so konkret sind, dass er sie mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann, beachten.