Nimmt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall seine Vollkaskoversicherung in Anspruch und wird dadurch höher gestuft, stellt die Höherstufung einen ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB dar. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.12.2017, Az. VI ZR 577/16, entschieden.
- Sachverhalt
Die gegnerische Haftpflichtversicherung hatte außergerichtlich zunächst 75 % der geltend gemachten Ansprüche des Geschädigten reguliert; es wurde eine Mithaftung in Höhe von 25 % eingewandt. Wegen des verbleibenden Schadens in Höhe von 25 % hatte der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Er wollte von der gegnerischen Versicherung daraufhin die damit verbundene Prämienerhöhung erstattet bekommen. Damit hatte der Geschädigte weder außergerichtlich noch vor dem Amts- und Landgericht Erfolg. Das Verfahren ging vor den BGH.
- Entscheidung
Nach Ansicht des BGH kann der Geschädigte in Höhe der Haftungsquote des Schädigers – das waren 75% – anteiligen Ersatz des Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1966, Az. VI ZR 147/64, BGH Urteil vom 25.04.2006, Az. VI ZR 36/05; BGH, Urteil vom 26.09.2006, Az. VI ZR 247/05).
Dies gelte auch, wenn der Geschädigte für das Schadensereignis mit hafte (vgl. BGH a.a.O.). Für die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens sei es unerheblich, dass der Geschädigte sich erst an seinen Kaskoversicherer gewandt hatte, nachdem die gegnerische Versicherung den Schaden anteilig nach Quote ausgeglichen hatte. Der Geschädigte müsse sich nicht erst hinsichtlich des Gesamtschadens an die Kaskoversicherung wenden und dann von der Haftpflichtversicherung quotenmäßigen Ersatz verlangen. In beiden Fällen trete der Rückstufungsschaden allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Dies habe zur Folge, dass der Schaden vom Schädiger unabhängig von dessen Regulierungsverhalten anteilig zu ersetzen und wie jede andere Schadensposition zu teilen sei.
Dass der Unfallgegner per Saldo höhere Kosten zu tragen habe, wenn der Geschädigte über Vollkaskoschutz verfüge und diesen in Anspruch nehme, sei dem Schadensrecht nicht fremd, so der BGH. Der Schädiger müsse den Geschädigten schadensrechtlich so hinnehmen, wie er ihn treffe. Im Übrigen seien die entsprechenden Versicherungsleistungen aus der Vollkaskoversicherung durch Prämien erkauft und dienten nicht dazu, den Schädiger zu entlasten.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Wenn den Geschädigten bei einem Unfall ein Mitverschulden trifft und die gegnerische Versicherung den Schaden nur quotenmäßig reguliert, sollte das Autohaus den Geschädigten auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung – auch im Hinblick auf das oben beschriebene Urteil des BGH – hinweisen.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Für den Geschädigten macht es Sinn, sich zu wehren, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung sich weigert, den auf den Unfall zurückzuführenden Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung zu bezahlen.