

Gerade bei Parkplatzunfällen mit Unfallflucht fordert die gegnerische Haftpflichtversicherung nach einem (aus Sicht des Geschädigten) unverschuldeten Verkehrsunfall gerne eine Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeuge durch einen eigenen Gutachter. Auch wenn die gegnerische Versicherung anzweifelt, dass alle oder überhaupt Schäden aus dem aktuellen Unfallereignis stammen, wird die Gegenüberstellung von beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen gefordert. Bei solch einer Gegenüberstellung prüft der Sachverständige der gegnerischen Versicherung die Kompatibilität der Beschädigungen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Gegenüberstellung der Fahrzeuge hat die gegnerische Versicherung – ähnlich wie bei dem Verlangen nach Nachbesichtigung (vgl. hierzu unser Newsletter 09/2018) – grundsätzlich nicht. Wenn der Geschädigte die Gegenüberstellung ablehnt, tut er sich aber meist nichts Gutes. Denn die Versicherung verweigert die Zahlung der Reparaturkosten oder kürzt massiv und der Geschädigte muss klagen.
Sinnvoller ist es deshalb, die Gegenüberstellung zuzulassen. Der Geschädigte sollte dann aber seinen eigenen Sachverständigen, der das ursprüngliche Gutachten für ihn erstellt hat, zu dem Termin mitnehmen – allein schon, damit er dem Gutachter der Versicherung nicht völlig ausgeliefert ist und das Prinzip der Waffengleichheit gewahrt bleibt.
Der Gutachter kann dem Geschädigten seine hierfür entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Der Geschädigte wiederum kann diese von der gegnerischen Versicherung als Schadensersatz erstattet verlangen, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2015, Az. 323 S 13/15. Die Kostentragungspflicht der gegnerischen Versicherung setzt aber voraus, dass nach der Gegenüberstellung feststeht, dass die Schäden auch dem Unfallgegner zuzurechnen sind.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Das Autohaus sollte sich mit dem Geschädigten besprechen, ob die Gegenüberstellung zugelassen wird. Grundsätzlich muss der Geschädigte einer Gegenüberstellung nicht zustimmen; eine Verweigerung hilft dem Geschädigten aber meist nicht weiter und das Autohaus wartet, sofern der Geschädigte nicht in Vorleistung tritt, auf die Bezahlung der Reparaturrechnung. Deswegen dürfte die Gegenüberstellung der bessere Weg sein.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige sollte bei der Gegenüberstellung anwesend sein, um eventuelle Fragen des Gutachters der Versicherung zu beantworten. Die Kosten, die für den Termin entstehen, kann der Sachverständige abrechnen – am besten nach Aufwand.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Am sinnvollsten dürfte es sein, die Gegenüberstellung zuzulassen und den eigenen Gutachter zum Termin mitzunehmen. Die Kosten, die der Sachverständige dem Geschädigten dafür in Rechnung stellt, kann der Geschädigte als Teil des Schadensersatzes bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.