

Seit einiger Zeit haben auch die Autohäuser/Kfz-Werkstätten mit steigenden Energiekosten zu kämpfen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Autohäuser diese Kosten auf geeignete Weise an die Kunden weitergeben könnenoder ob das Autohaus diese selbst tragen muss. Das Autohaus kann die Kosten über die Reparaturrechnungen weitergeben, was auf zweierlei Art und Weise geschehen kann:
Das Autohaus kann entweder die Stundenverrechnungssätze erhöhen. Dabei ist aber zu bedenken, dass die höheren Preise auch noch im Sommer gelten, wenn der Energieverbrauch eventuell wieder sinkt.
Oder das Autohaus kann dem Kunden eine „Energiekostenpauschale“ in Rechnung stellen. Eine solche muss das Autohaus mit dem Kunden vereinbaren, denn sie ist noch nicht üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Das funktioniert über den Aushang der Preise gemäß der Preisangabenverordnung und deren Einbeziehung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Der Vorteil dieser Variante ist, dass die Pauschale dann je nach Jahreszeit nach unten angepasst werden kann und die Position nur für einen abgrenzbaren Zeitraum relevant ist. So hat auch der Kunde nicht das Gefühl, „abgezockt“ zu werden. Die gesonderte Berechnung dieser Kosten ist möglich, sie fallen nicht unter die Gemeinkosten. Das Gemeinkostenargument ist ein beliebter Einwand der Haftpflichtversicherungen auch bei anderen Positionen.
Dem kann entgegnet werden mit den Argumenten des AG Mannheim aus dem Urteil vom 03.08.2022, Az. 10 C 5113/21:
„Jeder kaufmännisch eingerichtete Betrieb wäre innerhalb kürzester Zeit insolvent, wenn nicht die Allgemeinkosten als kalkulatorischer Posten – mit welchem Anteil auch immer – bei der Abrechnung der einzelnen durchgeführten Aufträge einflößen. Letztlich entspricht es kaufmännischer Freiheit in Verbindung mit den konkreten Marktgegebenheiten, ob und in welchem Umfang (steigende) Allgemeinkosten auf den Kunden umgelegt werden können oder nicht.“
Und kürzlich hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 324/21, mit diesem Punkt – hier bezogen auf die Desinfektionskosten eines Sachverständigen – beschäftigt. Der BGH hat entschieden, dass es dem Unternehmer überlassen bleibt, ob er die Kosten für die Desinfektionsmaßnahmen gesondert ausweist oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars einpreist.
Eine Energiekostenpauschale in Höhe von 15 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer, also 17,85 Euro brutto, wurde beispielsweise dem Geschädigten vom Amtsgericht (AG) Duisburg-Hamborn mit Urteil vom 18.04.2023, Az. 9 C 376/22, zugesprochen. Der Geschädigte hatte diese Position als Schadenersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eingeklagt. Das AG wörtlich: „Nach der Rechtsprechung des BGH gibt eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten, etwa durch Preissteigerung, zulasten des Schädigers (vgl. BGH, Urteil vom 18.2.2020, Az. VI ZR 115/19). Damit sind die Energiekosten bei der Schadensberechnung grundsätzlich berücksichtigungsfähig.“
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Das Autohaus kann steigende Energiekosten an den Kunden weiter berechnen. Dafür ist allerdings eine Vereinbarung mit dem Kunden mittels Preisaushang und dessen Einbeziehung durch die AGB notwendig. Im Haftpflichtfall muss diese Position dann auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige sollte, sofern das Autohaus dem Kunden eine Energiekostenpauschale berechnet, diese Position auch in sein Gutachten mit aufnehmen.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte dürfte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall Anspruch auf Erstattung der Energiekostenpauschale haben.