Kosten für einen Mietwagen gehören nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zum Schaden, der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen ist. Der Geschädigte darf dabei grundsätzlich ein Fahrzeug des gleichen Typs anmieten, er muss sich dann aber einen Abzug für Eigenersparnis von den Kosten gefallen lassen.
Der Abzug der ersparten Eigenaufwendungen (Kosten für Öl und Schmierstoffe, Bereifung und Reparaturanteile) geht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.05.1963, Az. VI ZR 235/62, zurück.
Einige Gerichte sind der Ansicht, dass die Eigenersparnis am während der Mietwagennutzung „geschonten“ unfallbeschädigten Fahrzeug nicht messbar und daher nicht zu berücksichtigen sei. Das sei der Fall, wenn weniger als 1.000 km mit dem Mietwagen gefahren wurden (vgl. AG Freising, Urteil v. 29.08.2013, Az. 1 C 612/13; AG Berlin-Mitte, Urteil v. 04.06.2015, Az. 122 C 3142/14; AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 30.11.2016, Az. 531 C 347/15; AG Fulda, Urteil v. 11.01.2017, Az. 36 C 112/17).
Der Abzug der Eigenersparnis ist nach Ansicht einiger anderer Gerichte wiederum vermeidbar, wenn der Geschädigte ein im Vergleich zum Unfallwagen klassentieferes Fahrzeug anmietet. Dadurch begnüge er sich mit einem „Weniger“ als Kompensation (vgl. AG München, Urteil v. 29.12.2008, Az. 343 C 30207/08; LG München II, Urteil v. 18.11.2008, Az. 2 S 3942/08; LG Ravensburg, Urteil v. 26.02.2010, Az. 6 O 469/08).
Andere Gerichte wiederum ziehen in jedem Fall ersparte Eigenaufwendungen ab, vgl. KG Berlin, Urteil v. 13.03.1995, Az. 12 U 2766/93, oder OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.11.1997, Az. 1 U 104/96.
Die Höhe des Abzugs ist uneinheitlich: von 3 % bis 10 % Abzug von den Mietwagenkosten wird alles vertreten.
Was aber ist, wenn die Autovermietung bereits in der Mietwagenrechnung am Ende einen „Abzug für Eigenersparnis“ aufnimmt?
Dann handelt es sich dabei nicht um ersparte Eigenersparnis, sondern um ein dem Geschädigten eingeräumten Rabatt. Und dieser verhindert nicht einen (weiteren) Eigenersparnisabzug bei der Erstattung der Mietwagenkosten, so das Amtsgericht Nürtingen mit Urteil vom 01.04.2021, Az. 12 C 3715/20. Die Autovermietung habe keinerlei Veranlassung, sich ersparte Eigenkosten abziehen zu lassen, weil sie Eigenkosten eben gerade nicht erspart habe, so das Gericht.
Für das Autohaus als Vermietunternehmen heißt das Folgendes:
Das Autohaus darf bei klassengleicher Anmietung die Mietwagenrechnung nicht um die ersparten Eigenkosten kürzen. Andernfalls wäre das ein Rabatt, der dem Geschädigten gegeben wird, und die Eigenersparnis wird zusätzlich von der rabattierten Rechnung abgezogen. Die Eigenersparnis muss der Geschädigte daher selbst tragen.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte muss die Eigenersparnis selbst tragen, wenn er klassengleich anmietet und der Schadenersatzanspruch deshalb um die ersparten Eigenkosten gekürzt wird. Mietet der Geschädigte klassenniedriger an, fällt in der Regel keine Eigenersparnis an. Die Versicherungen ziehen in diesen Fällen üblicherweise die Eigenersparnis nicht ab und so verfahren auch die hiesigen Gerichte.