Nach Verkehrsunfällen in Deutschland rufen die meisten Unfallbeteiligten die Polizei. Diese sichert bei Ersteintreffen die Unfallstelle ab, leistet ggf. Erste Hilfe, stellt die Identität und die Verkehrstüchtigkeit der Beteiligten fest und leitet Verkehrsmaßnahmen ein. Gebühren werden hierfür keine erhoben.
Nach einem Verkehrsunfall in Österreich kann es sein, dass die Beteiligten 36 Euro Blaulichtsteuer zahlen. Das ist eine Unfallmeldegebühr, umgangssprachlich Blaulichtsteuer genannt, die in Österreich am 1. Juli 1996 als Verwaltungsgebühr eingeführt worden ist. Sie ist in § 4 Abs. 5b der österreichischen Straßenverkehrsordnung normiert und wird erhoben, wenn nach einem leichten Verkehrsunfall die Polizei zur Unfallaufnahme gerufen wird, obwohl ein Personalienaustausch zwischen den Beteiligten ausreichend und möglich gewesen wäre.
Begründet wurde die Einführung damit, dass die Polizei im Regelfall nicht benötigt werde, wenn Personendaten allein zur Schadensregulierung erhoben werden. Die Polizei soll nicht wegen jeder Bagatelle ausrücken müssen. Die Gebühr soll dazu motivieren, Dinge untereinander zu regeln.
Zahlungspflichtig für diese Unfallmeldegebühr in Höhe von 36 Euro ist – unabhängig vom Verschulden – derjenige, der die polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst. Die Aushändigung einer Ausfertigung des polizeilichen Unfallprotokolls, dessen Aufnahme ein anderer Unfallbeteiligter veranlasst hat, kostet ebenfalls 36 Euro. Wenn beide Beteiligten die Unfallaufnahme und das Protokoll verlangen, sind jeweils 36 Euro zu entrichten. Im Fall des Verschuldens des Gegners muss dessen Haftpflichtversicherung die Gebühr ersetzen.
Im ersten Jahr nach Einführung der Gebühr nahm die Polizei 23,2 % weniger Verkehrsunfälle mit Sachschaden auf.
Die Gebühr fällt aber in folgenden Fällen nicht an:
- bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden;
- wenn die Polizei zur Gefahrenabwehr (z.B. zur notwendigen, zusätzlichen Sicherung der Unfallstelle) oder
- zur Strafverfolgung (z.B. Alkoholisierung oder Fahrerflucht des Unfallgegners) gerufen wird;
- wenn einer der Unfallbeteiligten den Identitätsaustausch verweigert oder keine Fahrzeugpapiere mit sich führt;
- wenn ein Zeuge die Polizei verständigt;
- bei einer Wildkollision, sofern keine Kopie der Meldung verlangt wird;
- bei einer Selbstanzeige (z. B. nach einem Parkschaden, wenn der Geschädigte nicht angetroffen wird), sofern keine Kopie der Meldung verlangt wird.
Die Blaulichtsteuer gibt es übrigens nur in Österreich. In Kroatien beispielsweise ist es genau anders herum: Unfälle müssen immer der Polizei gemeldet werden. Ansonsten können Autofahrer aus dem Ausland bei nach außen sichtbaren Unfallschäden an der Heimfahrt gehindert werden.
Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme aufgrund eines geringen Schadens, sollte man mit allen Beteiligten einen (mehrsprachigen) Unfallbericht aufnehmen.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten keinen Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte aus Deutschland hat, sofern das Verschulden beim Unfallgegner liegt, Anspruch auf Erstattung der österreichischen Blaulichtsteuer durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Bei einer Teilschuld werden die Kosten entsprechend der Haftungsquote geteilt.