

Die Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) ist für den Privatkunden und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer bei der Regulierung eines unverschuldeten Verkehrsunfalls nur dann eine ersatzfähige Position, „wenn und soweit” sie aufgewendet wurde (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Wird ein Leasingfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, sind zudem einige Besonderheiten zu beachten, da nicht nur das Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger, sondern auch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer (=Geschädigter) zu betrachten sind.
1) Anspruchsinhaber
Es stellt sich zunächst die Frage, wer zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bezüglich des am Leasingfahrzeug entstandenen Fahrzeugschadens berechtigt ist.
Eigentümer des Leasingfahrzeugs ist stets der Leasinggeber, unmittelbarer Besitzer und Halter ist der Leasingnehmer. Entsteht am Leasingfahrzeug ein Sachschaden durch Verschulden eines Dritten, sind Leasinggeber und Leasingnehmer hinsichtlich des Fahrzeugschadens nebeneinander anspruchsberechtigt. Der Leasingeber hat einen Anspruch aus Eigentumsverletzung gem. § 823 Abs. 1, 2 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, der Leasingnehmer hat ebenfalls Ansprüche aus § 823 Abs. 1, 2 BGB, § 7 Abs. 1 StVG.
Der Eigentümer kann den Ersatz des Substanzschadens, das sind die Reparaturkosten, Wertminderung oder Wiederbeschaffungskosten verlangen. Der Besitzer bekommt den Schaden ersetzt, der durch den Eingriff in das Recht zum Besitz entstanden ist.
Die meisten Leasingverträge enthalten Klauseln, in denen der Leasingnehmer vom Leasinggeber – widerruflich – ermächtigt und verpflichtet wird, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Bis zu einer bestimmten Grenze ist damit der Leasingnehmer berechtigt und auch verpflichtet ist, das Fahrzeug reparieren zu lassen zu lassen und die Kosten gegenüber dem Unfallgegner geltend zu machen. Im Fall eines Totalschadens (Reparaturkosten höher sind 60 % des Wiederbeschaffungswertes) endet der Leasingvertrag durch Kündigung.
2) Ersatz der Umsatzsteuer
Ob und unter welchen Umständen eine bei der Reparatur beziehungsweise bei der Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger zu ersetzen ist, hängt davon ab, wer den Schaden geltend macht.
- Der Leasinggeber ist immer zum Vorsteuerabzug berechtigt.Macht der vorsteuerabzugsberechtigte Leasinggeber den Fahrzeugschaden geltend – was eher selten ist –, kann er im Reparaturfall die Reparaturkosten netto erstattet verlangen.Wenn bei einem Totalschaden der Leasinggeber selbst die Regulierung in die Hand nimmt und die Ersatzbeschaffung vornimmt, erhält er den Netto-Wiederbeschaffungswert abzgl. Netto-Restwert.
- Ist der Leasingnehmer auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, werden alle Schadenspositionen ebenfalls netto abgerechnet.
- Ist der Leasingnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, gilt:Wenn sich der Leasingnehmer um Reparaturschäden selbst kümmern muss (so die weit verbreitete Standardklausel in den Leasingverträgen), ist die gegnerische Versicherung verpflichtet, die Reparaturkosten inklusive Umsatzsteuer zu erstatten, sofern der Leasingnehmer die Reparatur des Fahrzeugs vorgenommen hat und dabei die Umsatzsteuer auch aufgewandt hat.Bei einem Totalschaden hat der Leasingnehmer aufgrund des Entzugs der Sachnutzung einen eigenen Schaden. Auch bei einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten reguliert die gegnerische Haftpflichtversicherung zunächst nur netto, d.h. aus dem Wiederbeschaffungswert wird die Umsatzsteuer heraus gerechnet. Schafft der Leasingnehmer dann ein Ersatzfahrzeug an und liegt der Preis dieses Fahrzeugs über dem Brutto-Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs, bekommt er die zunächst abgezogene Umsatzsteuer erstattet.
Mithin ist stets auf die umsatzsteuerlichen Verhältnisse desjenigen abzustellen, der berechtigt bzw. verpflichtet ist, Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1993, Az. IV ZR 181/92).
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Nachdem in den meisten Fällen der Leasingnehmer die Reparaturkosten gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen wird, wird die Reparaturrechnung brutto erstattet, sofern der Leasingnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Im Fall eines Totalschadens ist, da der Leasingvertrag von beiden Seiten gekündigt werden kann und nicht automatisch endet, in jedem Fall eine Abstimmung mit dem Leasingeber sinnvoll. Dadurch wird geklärt, wer die Totalschadensabrechnung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung vornimmt.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständige treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Da bei einem Unfall mit einem geleasten Fahrzeug sowohl leasingvertragliche als auch umsatzsteuerliche Fragen auftauchen, sollte der Geschädigte die Unfallregulierung in die Hände eines auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts geben.