Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall darf sich der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen nehmen.
Neben der Hauptdienstleistung „Vermietung eines Fahrzeugs“ werden vom Vermieter dabei auch weitere kostenpflichtige Nebenleistungen wie zweiter Fahrer, Winterreifen, Navigationsgerät und Haftungsreduzierung/Haftungsausschluss bei der Vollkaskoversicherung angeboten. Die Haftungsreduzierung reduziert für den Fall einer Beschädigung des Autos die eigenen Kosten des Mieters; der Haftungsausschluss schützt den Mieter komplett vor einer Selbstbeteiligung am Schaden. Für beides kann der Vermieter zusätzliche Kosten verlangen; diese können sich auf bis zu 22,00 Euro brutto/Tag belaufen.
Ist eine solche Haftungsreduzierung/-ausschluss nicht vereinbart, beträgt die Selbstbeteiligung für den Mieter im Falle eines Vollkaskoschadens je nach Vereinbarung zwischen 500 und 1.000 Euro.
Sind die zusätzlichen Kosten für die Haftungsreduzierung/Haftungsausschluss nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch vom Geschädigten beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten?
Nach zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04, und BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az. VI ZR 9/05) kann der Geschädigte, der nach einem Unfall einen Mietwagen benötigt, unabhängig vom Bestehen einer eigenen Vollkaskoversicherung eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von null (also einen Haftungsausschluss) abschließen. Die Kosten für die Vollkaskoversicherung seien als adäquate Schadensfolgen grundsätzlich erstattungsfähig, so der BGH. Begründet wird dies damit, dass der Geschädigte bei einem Mietfahrzeug generell ein höheres Risiko trage als bei der Benutzung seines eigenen Wagens. Oft habe der Mietwagen nämlich einen höheren Wert als das eigene Fahrzeug. Zudem muss der Mieter einen Schaden am Mietfahrzeug beseitigen lassen, am eigenen Fahrzeug kann er sich entscheiden, den Schaden unrepariert zu lassen.
Der BGH gesteht den Haftungsbefreiungszuschlag grundsätzlich also auch dann zu, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert ist. Allerdings können dann im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs in Betracht kommen. Das unterliege aber der jeweils der Beurteilung und Würdigung des Richters, der den Fall zu entscheiden hat, so der BGH im Urteil vom 15.02.2005.
Ähnlich hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 16.08.2017, Az. 343 C 25988/16, entschieden: Die Kosten einer für das Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung können ersatzfähig sein, wenn das geschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert war oder der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Letzteres sei insbesondere anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird.