Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall darf sich der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung einen Mietwagen nehmen.
Neben der Hauptdienstleistung „Vermietung eines Fahrzeugs“ werden vom Vermieter dabei auch weitere kostenpflichtige Nebenleistungen wie zweiter Fahrer, Winterreifen, Haftungsreduzierung/Haftungsausschluss bei der Vollkaskoversicherung und Navigationsgerät angeboten.
Die zusätzlichen Mehrkosten für das Navigationsgerät im Mietwagen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung erstatten. Voraussetzung dafür ist, dass im beschädigten Fahrzeug ein Navigationssystem verbaut war – dann darf der Geschädigte auch einen Mietwagen mit Navigationsgerät anmieten. Dafür darf ein Mehrpreis berechnet werden, so das AG Erkelenz mit Urteil vom 10.04.2014, Az. 15 C 408/13 und ebenso das LG Siegen, Urteil vom 28.01.2014, Az. 1 S 8/11.
Für die Ausstattung mit einem Navigationssystem darf das Vermietunternehmen einen Aufpreis von 10 Euro täglich berechnen. Der eintrittspflichtige Versicherer muss den Betrag erstatten (vgl. AG Köln, Urteil vom 11.03.2011, Az. 261 C 397/10, LG Köln, Urteil vom 15.03.2011, Az. 11 S 137/10).
Ebenso haben das AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Urteil vom 15.11.2017, Az. 10 C 1214/17) und das AG Stuttgart (Urteil vom 17.04.2018, Az. 43 C 5515/17) die Mehraufwendungen für das Navigationsgerät als erstattungsfähig angesehen.