Nach einem Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 12.04.2018, Az. 18 C 170/17, sind nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch die Kosten für Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste nach § 249 Abs. 1 BGB vom Schädiger zu erstatten.
Schafft sich der Geschädigte nach einem Unfall mit Totalschaden ein Ersatzfahrzeug an, kann er – das dürfte selbstverständlich sein – die Ab- und Anmeldekosten erstattet verlangen, aber eben auch die Kosten für einen Verbandskasten, ein Warndreieck und eine Warnweste. Das Amtsgericht Tostedt hat das so begründet: Der Geschädigte ist nach § 35h, § 53a StVZO i.V.m. § 31 StVZO dazu verpflichtet, sein neues Kraftfahrzeug mit den genannten Gegenständen auszustatten. Eine Zulassung ist ohne diese Sicherheitsartikel per Gesetz nicht möglich. Daraus folgt auch, dass ein Fahrzeug im Falle eines Verkaufs eben nicht durch den Verkäufer mit diesen Gegenständen auszustatten ist, sondern durch den Käufer. Die Kosten für diese zusätzliche Ausstattung sind auch nicht im Wiederbeschaffungswert laut Gutachten enthalten. Es handelt sich vielmehr um Kosten der Anmeldung des neu angeschafften Fahrzeugs.