Die Reparaturkosten sind für einen Geschädigten eines Verkehrsunfalls Teil des Schadensersatzes, den er nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen kann. Immer heftiger wird in letzter Zeit darum gestritten, ob auch alle abgerechneten Positionen der Reparaturrechnung einer Werkstatt von der Versicherung zu ersetzen sind. Im Fokus sind derzeit insbesondere die Verbringungskosten, die von den Versicherungen immer wieder auf einen pauschalen Betrag gekürzt werden. Verbringungskosten fallen an, wenn das Fahrzeug aus der beauftragten Werkstatt in eine Lackiererei gebracht wird und so Mehr(transport- und Arbeitszeit)kosten entstehen.
Der schadenrechtliche Blickwinkel
Für die Frage, ob die Verbringungskosten bei der konkreten Reparatur zu erstatten sind, kommt es auf die Rechnung an. Erst recht gilt dies, wenn die Verbringungskosten in gleicher Höhe im Schadengutachten so kalkuliert waren. Wenn sich die tatsächlich berechneten Verbringungskosten im Rahmen dessen halten, was im Gutachten prognostiziert war, darf der Geschädigte diese Kosten für erforderlich halten. Die eventuell danach auftretende Frage, ob die Werkstatt zu lange, falsch oder überteuert repariert hat, betrifft das Werkstattrisiko, welches grundsätzlich zu Lasten des Schädigers geht.
Schadensersatzrechtlich rechnet die Werkstatt damit korrekt ab, wenn die Verbringungskosten wie im Gutachten prognostiziert auch in der Rechnung auftauchen.
Dennoch: der konsequent schadenrechtliche Blickwinkel darf die Werkstatt nicht dazu verführen, zu übertreiben. Denn wenn sich ein Richter auf den Standpunkt stellt, bei dem Betrag hätte der Geschädigte eine Überhöhung erkennen müssen, wird es eng. Denn nur wenn der Geschädigte eine Überhöhung der Kosten erkennen kann, kann sein Erstattungsanspruch gekürzt werden. Deshalb ist es immer richtig, im Klagefall den Gerichten zumindest als Hilfsvortrag auch den Aufwand der Verbringung aufzuzeigen.
Gerichte halten bei den Verbringungskosten einen Aufwand von 1,5 Stunden für angemessen, so zum Beispiel das Amtsgericht Mühlhausen mit Urteil vom 24.06.2016, AZ 3 C 90/16 bei einer einfachen Transportentfernung von 12,5 km zur Lackiererei, und auch Amtsgericht Landshut mit Urteil vom 10.06.2016, AZ 3 C 565/16) .
Für das Autohaus und die Reparaturwerkstätten heißt das Folgendes:
Die Werkstatt sollte gegenüber dem Kunden den Aufwand abrechnen, der auch tatsächlich angefallen ist. Die abgerechneten Arbeitswerte sollten sich am Gutachten orientieren. Eine Dokumentation, dass der Zeitaufwand durch Verladen, Sichern und Entladen und die Einweisung durch den Lackierereimitarbeiter, wo das Fahrzeug hin soll, auch tatsächlich angefallen ist, kann daher sinnvoll sein. Und: Übertreibungen sind gefährlich. Wer sich im Rahmen des Üblichen bei den Verbringungskosten hält, ist dagegen auf sicherem Eis.