

Jeden Tag werden in Deutschland durchschnittlich 6.810 PKW zugelassen, davon sind 1.691 Elektroautos. Damit fährt bereits rein rechnerisch jedes vierte neue Auto elektrisch, Tendenz steigend, wie die Statistik der Neuzulassungen aus dem obigen Schaubild zeigt.
Treten bei Unfällen mit Elektroautos (und Hybridautos) Besonderheiten auf? Darüber geben wir in diesem und weiteren Newslettern einen Überblick – in diesem Newsletter zu den Eigentumsverhältnissen bzgl. Fahrzeug und Batterie und zur Wertminderung, in den nächsten dann zu weiteren Schadensersatzpositionen:
Eigentumsverhältnisse – Batterie gemietet
In der Anfangszeit der Elektromobilität sind häufig Fahrzeuge mit einer gemieteten Batterie verkauft worden. Das bedeutet, dass das Eigentum am Fahrzeug und an der Batterie auseinanderfällt und es bei einem Unfall zwei Geschädigte gibt, nämlich den Eigentümer des Fahrzeugs und den Eigentümer der Batterie.
Wenn die Batterie gemietet ist, darf die Batterie beim Totalschaden nicht in den Wiederbeschaffungswert kalkuliert werden. Ebenso muss der Restwert ohne Batterie ermittelt werden. Der Eigentümer des Fahrzeugs erhält im Totalschadensfall den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ohne Batterie minus dem für das Fahrzeug ohne Batterie zu erzielendem Restwert. Der Sachverständige muss daher über die Eigentumsverhältnisse Bescheid wissen. Die Batterie darf auch nicht an den Restwertaufkäufer mit verkauft werden. Wird in solch einem Fall die Batterie ausgebaut und das beschädigte Fahrzeug ohne Batterie verwertet, fallen Ausbaukosten an, die der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten hat.
Ist die Batterie beim Unfall auch beschädigt worden, bestehenden neben den Ansprüchen des Eigentümers des Fahrzeugs auch Ansprüche des Eigentümers der Batterie. Ähnlich wie bei einem Leasingfahrzeug ist dann der Mietvertrag zu prüfen, um zu sehen, wer sich um die Schadensabwicklung bezüglich des Schadens an der Batterie kümmern muss. Oft ist im Mietvertrag folgende Regelung enthalten: „Der Mieter ist ermächtigt und verpflichtet, alle batteriebezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zum Ausgleich des Batterieschadens erlangte Beträge hat der Mieter im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Ist der Mieter nicht zur Reparatur der Batterie verpflichtet, hat er die erlangten Entschädigungsleistungen an die Vermieterin abzuführen.“
Enthält der Mietvertrag eine solche Passage, kann der Eigentümer des Fahrzeugs auch den Anspruch hinsichtlich der Batterie geltend machen. Enthält der Mietvertrag hierzu keine Regelung, ist der Eigentümer der Batterie verpflichtet, die Batterie reparieren zu lassen oder neu zu beschaffen.
Heutzutage gibt es jedoch kaum mehr neue Elektroautos mit Mietbatterie, so dass diese Problematik irgendwann der Vergangenheit angehören dürfte.
Wertminderung – merkantiler Minderwert
Im Haftpflichtfall gibt es hier keine Besonderheiten, der Sachverständige ermittelt wie gehabt die Wertminderung.
Im Kaskofall ist grundsätzlich keine Wertminderung vorgesehen ist. Allerdings sehen die neuen Versicherungsbedingungen im Kaskofall teilweise eine Wertminderung für Elektro-und Hybridfahrzeuge vor, wobei ein prozentualer Betrag der Reparaturkosten als Wertminderung ausbezahlt wird. Im Einzelfall ist dies in den Versicherungsbedingungen nachzulesen.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige sollte sich darüber informieren, ob der Eigentümer des Fahrzeugs auch Eigentümer der Batterie ist, da dies für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts und des Restwerts relevant ist.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Hat der Eigentümer des Fahrzeugs die Batterie im Fahrzeug nur gemietet, muss er überprüfen, ob er die Ansprüche bezüglich des Schadens an der Batterie mit geltend machen kann. Hierzu hilft ein Blick in den Mietvertrag.