Heute steht der unverschuldete Autounfall im Fokus. Immer wieder verlangen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen die Vorlage eines Reparaturablaufplans. Dieser soll die angefallenen Mietwagenkosten, deren Dauer oder die Nutzungsausfallentschädigung nachweisen. Im Reparaturablaufplan dokumentiert die Werkstatt die von ihr getätigten Arbeiten mit den entsprechenden Zeiten. Die Anforderung der Versicherung ist lästig und aus schadensrechtlicher Sicht in den meisten Fällen sinnlos.
Der schadenrechtliche Blickwinkel
Schadensrechtlich kommt es nämlich nur darauf an, dass die Werkstatt die Kosten an den Geschädigten berechnet. Zudem trägt das Werkstattrisiko bekanntlich der Schädiger. Wenn die Werkstatt für die Reparatur aus Gründen, die der Geschädigte nicht beeinflussen kann, länger braucht, als der Gutachter zunächst angenommen hat, ist das nicht das Problem des Geschädigten. Der Geschädigte muss nur vortragen, dass er das Fahrzeug in einer grundsätzlich leistungsfähigen Werkstatt zur Reparatur gegeben hat und er im Vorfeld keine Anhaltspunkte für eine Verzögerung hatte.
Also sind Reparaturablaufpläne überflüssig. Egal, ob sie eine verspätete Ersatzteilbestellung ausweisen oder eine verspätete Lieferung, egal ob ein Mitarbeiter krank war oder der Strom ausgefallen ist – all das ändert am Anspruch des Geschädigten auf den Nutzungsausfall oder Ersatz der Mietwagenkosten nichts.
Wenn die Versicherer nun trotzdem einen solchen Plan anfordern, müssen sie die dafür entstehenden Kosten erstatten, urteilten das Amtsgericht Horb am Neckar (Urteil vom 22.06.2015, AZ 1 C 130/15) und das Amtsgericht Schwandorf (Urteil vom 03.11.2016, AZ 1 C 653/16). Das Argument der Versicherung, die Erstellung des Reparaturablaufplans gehöre zu den Nebenpflichten aus dem Werkvertrag und die Werkstatt dürfe dafür gar nichts berechnen, hat das Gericht zurückgewiesen. Wenn die Werkstatt die Kosten an den Geschädigten berechnet, stellen diese Kosten den Schadensersatz des Geschädigten dar, so die Gerichte. Selbst wenn das Ausfüllen nur wenige Minuten dauert, müssen zuvor die Informationen recherchiert werden.
Für das Autohaus und die Reparaturwerkstätten heißt das Folgendes:
Sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung vom Geschädigten die Vorlage eines Reparaturablaufplans verlangen, erstellen Sie einen solchen und stellen dem Geschädigten diese Kosten in Rechnung. Ein Betrag von 75,00 Euro brutto hat das AG Buchen (Urteil vom 31.05.2012, AZ 1 C 76/12) und das LG Mosbach als Berufungsinstanz (Urteil vom 31.10.2012, AZ 5 S 51/12) akzeptiert. Das Amtsgericht Schwandorf hat einen Betrag von EUR 73,90 brutto als angemessen erachtet und dem Kläger zugesprochen.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Reichen Sie die Kosten für den Reparaturablaufplan bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein – lassen Sie sich bei der Frage der Erstattung nicht von den Argumenten der Versicherung täuschen.