Ob der Geschädigte auf Reparaturkosten- oder auf Totalschadensbasis abrechnen kann, ergibt sich aus dem sogenannten „Vier-Stufen-Modell“ des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach sind vier Abrechnungsstufen zu unterscheiden; die Unterteilung folgt der Schwere des Schadens.
Stufe 1: Reparaturaufwand geringer als Wiederbeschaffungsaufwand
Stufe 2: Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
Stufe 3: Reparaturaufwand bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes
Stufe 4: Reparaturaufwand über 130 % des Wiederbeschaffungswerts
Somit sind stets die Bruttowerte der Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert (=Reparaturaufwand) dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand gegenüberzustellen. Die Nettowerte sind dann in Ansatz zu bringen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Unter Reparaturaufwand (auch Wiederherstellungsaufwand) sind die Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert (auch Wertminderung) zu verstehen.

Unter Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu verstehen.

Stufe1: Reparaturaufwand geringer als Wiederbeschaffungsaufwand
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 67/91). Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern sie angefallen ist.
Stufe 2: Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
- Es wird nicht/teilweise repariert (=fiktive Abrechnung) und das Fahrzeug weiter genutzt
Der Geschädigte hat Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten netto ohne Abzug des Restwertes, wenn er das Fahrzeug nicht oder teilweise bis zur Verkehrssicherheit reparieren lässt und mindestens sechs Monate weiter nutzt (vgl. BGH, Urteile vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02, vom 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05 und vom 29.04.2008, Az. VI ZR 220/07). Die Qualität der Reparatur spielt keine Rolle. - Das Fahrzeug wird veräußert
Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2005, Az. VI ZR 192/04). - Das Fahrzeug wird vollständig und fachgerecht repariert (=konkrete Abrechnung)
Der Geschädigte erhält die Reparaturkosten (brutto) erstattet; auf die Weiternutzung des Fahrzeugs kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az. VI ZR 35/10).
Stufe 3: Reparaturaufwand bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes
Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, nur verlangen, wenn er sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04) und er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt.
Anderenfalls ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 172/04).
Stufe 4: Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes
Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Die Instandsetzung des Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig.
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, hat er nur Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes im Rahmen der Totalschadenabrechnung (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.1991, Az. VI ZR 67/91 und vom 08.12.2009, Az. VI ZR 119/09).