Ist der Geschädigte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall verletzt worden und kann aufgrund dessen den Haushalt nicht mehr oder nicht mehr wie gewohnt führen, kann er vom Schädiger den sogenannten Haushaltsführungsschaden erstattet verlangen.
Der Schaden des Verletzten ist, soweit seine nunmehr ausgefallene bzw. beeinträchtigte Hausarbeit dem Familienunterhalt dient, Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Soweit die Hausarbeit zur eigenen Versorgung erfolgt, kann der Verletzte wegen des Ausfalls vermehrte Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1989, Az. VI ZR 66/88).
Der Geschädigte hat die Wahl, ob er den Schaden konkret oder fiktiv abrechnet; selbst eine Kombination ist möglich (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1989, Az. VI ZR 247/88).
Stellt der Geschädigte eine Ersatzkraft ein, rechnet er konkret ab: Es ist der tatsächliche erforderliche Aufwand vom Schädiger zu ersetzen, das ist der Bruttolohn einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.1986, Az. VI ZR 59/85).
Stellt der Geschädigte keine Ersatzkraft ein, und wird der Ausfall durch Mehrarbeit der Familienmitglieder, unentgeltliche Hilfe Dritter oder überobligatorische Anstrengungen des Geschädigten selbst kompensiert, rechnet er den Schaden fiktiv ab. Der zu ersetzende Mehraufwand bemisst sich nach dem Nettolohn, der für die jeweiligen Arbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.1992, Az. VI ZR 367/90). Die Höhe des ersatzfähigen Nettolohns hängt davon ab, welche Qualifikation die Ersatzkraft haben muss (z.B. einfache Putzfrau oder ausgebildete Wirtschafterin). Eine Orientierung gibt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD). Die Instanzgerichte schätzen vielfach einen pauschalen Stundensatz, der im Bereich zwischen acht und vierzehn Euro liegt.
Der Geschädigte muss gegenüber der gegnerischen Versicherung seinen Schaden hinreichend darlegen und zu folgenden Punkten vortragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, Az. I-8 U 79/13):
- Der Geschädigte muss beschreiben, welche konkreten Arbeitsleistungen (Angabe der Dauer) er im Haushalt (Angabe von Zuschnitt und Größe, Anzahl der Familienangehörigen) vor dem Unfall tatsächlich erbracht hat.Zur Haushaltstätigkeit zählen dabei nicht nur die „klassische“ Tätigkeiten (Einkaufen, Kochen, Spülen, Waschen, Bügeln, Putzen, Aufräumen), sondern auch Gartenarbeit (vgl. OLG Celle, Urteil vom 16.05.2007, Az. 14 U 166/06), Wohnungsrenovierung/-reparatur, Pkw-Pflege, Schriftverkehr, Haustierhaltung und Hausaufgabenbetreuung (also Haushaltsarbeit „im weiteren Sinn“, vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1988, Az. IV ZR 87/87).
- Dann muss der Geschädigte darlegen, in welchem tatsächlichen und zeitlichen Umfang er bei diesen Tätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist. Dies kann im Übrigen nicht anhand der MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) festgestellt werden. Diese ist nämlich abstrakt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Bezug auf eine bestimmte individuelle Tätigkeit ausgerichtet. Auch wenn der Geschädigte zu 100 % arbeitsunfähig ist, kann er dennoch in der Lage sein, Tätigkeiten im Haushalt auszuführen.
- Grundlage der Schadensberechnung ist dann nicht die Zeit, die der Verletzte für die ausgefallenen Arbeiten in Vergangenheit und Zukunft benötigt hätte, sondern die Zeit, die eine erforderliche (fiktive) Ersatzkraft dafür benötigen würde.
- Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach dem erforderlichen Kostenaufwand für die Beschäftigung einer „gleichwertigen“ Ersatzkraft, gleichgültig, ob sie tatsächlich eingestellt worden ist oder ob man sich anderweitig beholfen hat. Maßgebend ist der Nettolohn einer derartigen Ersatzkraft. Orientierung zur Höhe des Stundensatzes geben beispielsweise der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder die Tarifverträge zwischen den Landesverbänden des Deutschen Hausfrauenbunds.