Inkassokosten stellen bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich keine Schadensersatzposition da.
Inkassokosten wären nur erstattungsfähig, sofern nachweislich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens mit der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche bereits Verzug eingetreten wäre.
Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sein müssen. Und genau das dürfte meistens nicht der Fall sein: Das Inkassounternehmen nimmt nämlich, anders als ein Rechtsanwalt, keine inhaltliche Prüfung des Schadenersatzanspruchs vor und begründet diesen nicht gegenüber der gegnerischen Versicherung; die Chance, dass die gegnerische Versicherung daher von ihrer bisherigen Rechtsauffassung abweicht, ist gering.
Durch die Abgabe der Forderung an ein Inkassounternehmen werden daher unnötige, zusätzliche Kosten geschaffen und der Geschädigte verstößt gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht. Es ist für den Geschädigten bereits absehbar, dass es trotz Einschaltung des Inkassounternehmens zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen wird, für die er dann ohnehin einen Rechtsanwalt beauftragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2005, VII ZB 53/05, AG Brandenburg, Urteil vom 27.08.2012, Az. 31 C 266/11, und AG Dieburg, Urteil vom 20.07.2012, Az. 20 C 646/12).