Zahlt der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eine durch den Unfall entstandene Rechnung im Voraus und muss er dafür sein Konto (weiter) überziehen, muss der gegnerische Versicherer die dafür entstehenden Zinskosten übernehmen (vgl. AG Buchen, Urteil vom 24.05.2012, Az. 1 C 127/12 ).
Zu beachten ist dabei allerdings, dass vor Geltendmachung der Schadensersatzposition „Zinsen“ die gegnerische Versicherung nach § 254 Abs. 2 BGB gewarnt werden muss. Durch den Warnhinweis kann sich der Schädiger darauf einstellen, dass ein um die Zinsen erhöhter Schaden droht und er diesen durch eine schnelle Zahlung vermeiden kann.
Ein solcher Warnhinweis muss beinhalten, dass der Geschädigte der gegnerischen Versicherung vorgerichtlich darauf aufmerksam macht, dass er zu einer Vorfinanzierung der Reparatur aus eigenen Mitteln nicht in der Lage ist. Er muss aber nicht bereits mit dieser Mitteilung detailliert zu seinen finanziellen Verhältnissen vortragen oder Nachweise beifügen (vgl. AG Oranienburg, Urteil vom 18.12.2014, Az. 21 C 197/14).
Der Zinsschaden ist daher – nach entsprechender Warnmitteilung und weiterhin ausbleibender Zahlung – vom Schädiger zu ersetzen. Eine Pflicht des Geschädigten zur Kreditaufnahme gibt es gerade nicht (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 36/06, OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2009, Az. I-1 U 14/09). Ebenso wenig ist der Geschädigte verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten in Anspruch zu nehmen (vgl. LG Chemnitz, Urteil vom 03.06.2011, Az. 6 S 422/10, OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2011, Az. I-1 U 220/10).