Aber wie schaut es denn aus, wenn das verunfallte Fahrzeug vermutlich nicht mehr repariert werden kann, sondern vielmehr ein Totalschaden vorliegt? Hier kommt es darauf an, wie sich das Schadenbild für den Geschädigten am Unfallort darstellt.
Stellt sich Schadenbild für den Geschädigten zunächst nicht als totalschadenverdächtig dar, darf der Geschädigten sein unfallbeschädigtes Fahrzeug beim Haftpflichtschaden zur Heimatwerkstatt schleppen zu lassen, um es dort zur Reparatur zu geben. Entpuppt sich dann in der Werkstatt der Schaden doch als Totalschaden, ändert das nichts (vgl. AG Waiblingen, Urteil vom 09.08.2017, Az. 13 C 890/17).
Genauso hat es das AG Ingolstadt in einem Fall, in dem es um eine Strecke von etwa 100 km und Abschleppkosten in Höhe von 549,78 Euro ging, gesehen. Sofern der Geschädigte vorher nicht erkennen konnte, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, kann er es zur Heimatwerkstatt abschleppen lassen (vgl. AG Ingolstadt, Urteil vom 18.02.2016 , Az. 10 C 2291/15).
Denn:
Die Abwicklung der Reparatur und eventueller späterer Nachbesserungsarbeiten ist dadurch für den Geschädigten einfacher ist. Und ein Mietwagentag bzw. Fahrtkosten werden eingespart, wenn der Geschädigte – wie im Urteilsfall – im Abschleppwagen mitfährt.
Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass ein offensichtlicher Totalschaden nur bis zu einem sicheren Abstellplatz in Unfallnähe abgeschleppt werden darf. Von dort kann er dann verwertet werden.