Die Anwaltskosten werden im Haftpflichtfall von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen.
Dies gilt für den privaten, aber auch für den geschäftserfahrenen Unfallgeschädigten, wie ein Richter am Amtsgericht in Dortmund sehr bildhaft beschrieben hat (Az. 431 C 2044/09):
„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jeder Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemeldeten und dann auch regulierten 645,13 Euro Sachschadenersatz von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. (…)Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrene Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird. (….)“.
Sogar Fuhrunternehmen und Fahrzeugflotten dürfen zur Regulierung eines Verkehrsunfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies haben zum Beispiel das AG Freiburg (Urteil vom 28.06.2016, Az. 5 C 643/16), das AG Nürnberg (Urteil vom 05.12.2016, Az. 20 C 6406/16), das AG Siegen (Urteil vom 05.12.2016, Az. 14 C 1512/16) und auch das AG Eisenach (Urteil vom 07.11.2016, Az. 57 C 175/16) entschieden. Die wesentlichen Argumente der Gerichte waren: Aufgrund der zum Teil nicht mehr nachvollziehbaren Kürzungen der Versicherer gäbe es keinen „einfachen Verkehrsunfall“ mehr.
Auch erfahrene Firmenkunden haben Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten. Denn mit Streit um die Höhe des Schadens sei jederzeit zu rechnen und es sei nicht vorhersehbar, ob die Versicherungen ohne weiteres ihrer Ersatzpflicht in vollem Umfang nachkommen werden (so das AG Melsungen, Urteil vom 07.07.2016, Az. 4 C 143/16, AG Wiesbaden, Urteil vom 23.05.2016, Az. 93 C 60/16 und AG Bad Neustadt a.d. Saale, Urteil vom 23.06.2016, Az. 1 C 35/16).
Selbiges gilt für Leasinggesellschaften. Das AG Darmstadt hat dies mit Urteil vom 20.042017, Az. 316 C 273/16, damit begründet, dass die Rechtsprechung zu den einzelnen Schadenspositionen und die Zahl der dazu ergangenen Urteil kaum noch zu überblicken sei. Anders hat das AG Kenzigen in seinem Urteil vom 23.05.2017, Az. 1 C 20/17 argumentiert: Die Leasinggesellschaft dürfe sich dem Grundsatz der Waffengleichheit folgend einen Anwalt nehmen, da auch der Versicherer über spezialisierte Juristen verfügt.