

Ein böser Traum: Ein Fahrzeug fängt Feuer und brennt. Noch schlimmer: durch das brennende Auto werden andere, danebenstehende Fahrzeuge zerstört oder beschädigt. Je nach Ursache des Brandes können unterschiedliche Versicherungen greifen. Welche das sind, klären wir in diesem Beitrag.
1. Bei Brandstiftung
Eine Person, die fremde Kraftfahrzeuge in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, macht sich strafbar. Der Täter muss sich aber nicht nur strafrechtlich verantworten, er muss auch zivilrechtlich für den verursachten Schaden aufkommen. Eine eventuell bestehende Privathaftpflichtversicherung des Brandstifters greift nicht, da eine Vorsatztat vorliegt.
Kann der Täter oder die Täterin nicht ermittelt werden, bleibt dem Geschädigten nur die Geltendmachung des Schadens bei seiner eigenen Teilkaskoversicherung oder, sofern bestehend, bei der Vollkaskoversicherung, die immer den Schutz der Teilkaskoversicherung enthält. Eine Regulierung des Schadens durch die Versicherung setzt meist die Anzeige bei der Polizei durch den Geschädigten voraus.
2. Brand am eigenen Fahrzeug
Ist der Schaden am eigenen Auto durch Brand Explosion oder Kurzschluss entstanden und keine dritte Person für den Schaden verantwortlich und auch kein Dritter geschädigt worden, kommt ebenso die Teilkaskoversicherung (oder die Vollkaskoversicherung) für den Schaden am eigenen Fahrzeug auf.
Waren wertvolle Gegenstände im Inneren, als das Auto abgebrannt ist, zahlt die Teilkaskoversicherung diese, sofern sie fest verbaut sind, wie beispielsweise bei einem eingebauten Navi, oder Dinge, die zum Betrieb des Autos gehören. Wurde dagegen eine Handtasche, ein Smartphone oder Kleidung beschädigt, zahlt die Versicherung nicht.
3. Brand am fremden Fahrzeug beschädigt Nachbarauto(s)
Entzündet sich ein ordnungsgemäß geparktes Auto und greift der Brand auf das oder die daneben geparkten Fahrzeuge über, stellt sich die Frage, ob der Halter des brennenden Fahrzeugs aus der Betriebsgefahr und damit auch die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 StVG für die Schäden an den anderen Fahrzeugen haftet.
7 Abs. 1 StVG lautet:
„Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Mit brennenden Fahrzeugen hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) schon öfter beschäftigt, u.a. im Urteil vom 12.12.2023, Az. VI ZR 76/23. Hier war ein Pkw in Brand geraten und hatte das daneben parkende Auto beschädigt. Die Brandursache war unbekannt, auch Brandstiftung konnte nicht ausgeschlossen werden.
Folgende wichtige Grundsätze für die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG hält der BGH fest:
- Die bloße Tatsache, dass ein Fahrzeug in Brand gerät und die leichte Entflammbarkeit von Betriebsstoffen oder Materialien allein reicht nicht aus, um eine Haftung des Fahrzeughalters zu begründen. Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist nicht grenzenlos und erfasst nicht jegliche Schäden, die irgendwie mit dem Fahrzeug in Verbindung stehen. Eine Haftung aufgrund der Betriebsgefahr wird nicht bereits dadurch begründet, dass ein Fahrzeug wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennbar ist.
- Es muss ein spezifischer Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs bestehen. Die typische Betriebsgefahr des Fahrzeugs muss sich in dem Schaden verwirklicht haben. Es reicht nicht aus, dass sich der Schaden während des Betriebs oder in räumlicher Nähe zum Fahrzeug ereignet hat. Stattdessen muss der Schaden gerade durch die besonderen Gefahren verursacht worden sein, die dem Betrieb des Fahrzeugs typischerweise anhaften, wie beispielsweise:
– Gefahren durch die Fortbewegung des Fahrzeugs (z.B. Unfälle, Kollisionen)
– Gefahren durch den Antrieb und die Technik des Fahrzeugs (z.B. Brände durch Defekte). Unerheblich ist es, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Sonst liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2020, Az. VI ZR 319/18). In diesem Verfahren war ein schwer beschädigtes und nicht mehr fahrbereites Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt worden. Dieses stellte das Unternehmen in seiner Lagerhalle ab, wo es nicht weiterbewegt wurde. Nach drei Tagen kam es aufgrund eines technischen Defekts an dem abgeschleppten Fahrzeug zu einem Brand in der Halle. Für den BGH war hier der Schutz vor Schäden durch einen Fahrzeugdefekt grundsätzlich erfasst, und zwar losgelöst vom konkreten Fahrbetrieb. Der Rechtsstreit wurde aber wieder an das Berufungsgericht an zurückverwiesen, da dieses zu klären hatte, was die konkrete Brandursache war.
– Gefahren durch die Ladung oder den Transport von Gegenständen
- Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für die Voraussetzungen der Haftung, insbesondere für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Betriebsgefahr des Fahrzeugs.
Nachdem im vorliegenden Fall die Brandursache unbekannt war und keine Feststellungen getroffen worden sind, dass der Brand auf einen Betriebsvorgang des parkenden Fahrzeugs zurückzuführen war, hat der BGH einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten zunächst verneint und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Die Haftung bei einem Schaden durch Brand ist meist äußerst strittig. Es muss erst mal ein Verantwortlicher bzw. das brennende Auto und die Brandursache ausfindig gemacht werden. Dann ist zu klären, ob und wenn ja, welche eine Versicherung eintritt. Dies sollte das Autohaus wissen, bevor es mit der Reparatur des Fahrzeugs in „Vorlage geht“. Denn nicht selten muss sich das Autohaus dann an den Geschädigten als Auftraggeber wenden – und trägt damit das Ausfallrisiko.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen gilt dasselbe wie für das Autohaus.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte sollte sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche wegen eines Brands eines Fahrzeugs an einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt wenden. Dieser muss dann im Einzelfall prüfen, ob ausreichende Beweise für die Verwirklichung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs vorliegen. Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen und technische Untersuchungen können dabei eine wichtige Rolle spielen, um den erforderlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Betriebsgefahr nachzuweisen. Eine bloße Vermutung oder die räumliche und zeitliche Nähe zum Betrieb des Fahrzeugs genügen nicht. Letztendlich muss feststehen, dass der Brand des Fahrzeugs von einem technischen Defekt oder einer anderen technischen Ursache (Reibung, Wärme) verursacht wurde.