Wenn die gegnerische Versicherung anzweifelt, dass alle oder überhaupt Schäden aus dem aktuellen Unfallereignis stammen, verlangt sie gerne eine Gegenüberstellung von beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen. Bei solch einer Gegenüberstellung wird die Kompatibilität der Beschädigungen vom Sachverständigen der gegnerischen Versicherung überprüft.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Gegenüberstellung der Fahrzeuge hat die gegnerische Versicherung – ähnlich wie bei dem Verlangen nach Nachbesichtigung – grundsätzlich nicht.
Wenn der Geschädigte die Gegenüberstellung ablehnt, tut er sich aber meist nichts Gutes. Denn die Versicherung verweigert die Zahlung der Reparaturkosten oder kürzt massiv und der Geschädigte muss klagen.
Sinnvoller ist es daher, die Gegenüberstellung zuzulassen. Der Geschädigte sollte dann aber, damit er dem Gutachter der Versicherung nicht völlig ausgeliefert ist und das Prinzip der Waffengleichheit gewahrt bleibt, seinen eigenen Sachverständigen, der das ursprüngliche Gutachten für ihn erstellt hat, zu dem Termin mitnehmen.
Der Gutachter kann dem Geschädigten seine hierfür entstandenen Kosten in Rechnung stellen und der Geschädigte kann diese wiederum von der gegnerischen Versicherung als Schadensersatz erstattet verlangen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2015, Az. 323 S 13/15). Die Kostentragungspflicht der gegnerischen Versicherung setzt aber voraus, dass bei der Gegenüberstellung festgestellt worden ist, dass die Schäden auch dem Unfallgegner zuzurechnen sind.