Bei Verkehrsunfällen mit beidseitiger Haftungsquote, also bei solchen, bei denen die Haftungslage nicht „Hundert zu Null“ ist, ist es sinnvoll und legitim, den Schaden sowohl mit dem Vollkaskoversicherer des Geschädigten als auch mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen. Mit dieser Abrechnung kommt der Geschädigte trotz Haftungsanteilen auf beiden Seiten zu einer nahezu vollständigen Regulierung der Unfallschäden. Die kombinierte Abrechnung mit beiden Versicherungen nennt sich „Abrechnung nach Quotenvorrecht“.
Das Quotenvorrecht folgt im Privatversicherungsrecht aus § 86 Abs. 1 S. 2 VVG. Normalerweise gehen gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG die Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers (VN) gegen die Gegenseite auf den Kaskoversicherer über, soweit dieser die geschuldete Versicherungsleistung an den VN erbracht hat. Das Quotenvorrecht gem. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG beschränkt diesen Übergang aber, so dass auf den Kasko-Versicherer weniger übergeht als er geleistet hat. Nur den verbleibenden Rest kann er noch von der Gegenseite fordern. Der Versicherungsnehmer kann dafür entsprechend mehr fordern und genau darin besteht für ihn der Reiz des Quotenvorrechts.
Typische Beispiele für ein beiderseitiges Mitverschulden bei Verkehrsunfällen sind u.a. Unfälle auf Parkplätzen, bei Fahrstreifenwechsel, an Engstellen, beim Linksabbieger-Überholen und Vorfahrtsfälle.
Eine Abrechnung nach Quotenvorrecht empfiehlt sich also immer dann, wenn von vornherein klar ist, dass eine Mithaftung auf beiden Seiten gegeben ist und der Geschädigte über eine Vollkaskoversicherung verfügt. Es sollte dann wie folgt vorgegangen werden:
- Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen
Der Vorteil dieses Gutachtens im Gegensatz zum Kaskogutachten liegt darin, dass nur im Haftpflichtgutachten zu Wertminderung und Ausfalldauer Stellung genommen wird.
- Abrechnung anhand des Haftpflichtgutachtens gegenüber der Vollkaskoversicherung
Die Abrechnung des Fahrzeugschadens erfolgt auf Grundlage der Kaskobedingungen unter Abzug des vertraglichen Selbstbehalts. Die Zahlung der Vollkaskoversicherung bringt dann schon einmal Liquidität für den Geschädigten bzw. die Kfz-Werkstatt.
- Abrechnung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung
Die gegnerische Versicherung muss die quotenbevorrechtigten Schadenspositionen voll bezahlen, die anderen nach der Haftungsquote.
- Quotenbevorrechtigt sind alle Schadenpositionen, die das „Blech am Kfz berührt haben“ – das sind Wertminderung, Gutachterkosten, Abschleppkosten und die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung. Diese Positionen sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung voll zu erstatten.
- Nicht quotenbevorrechtigt sind die Schadenpositionen „ohne Blechberührung“ – das sind: Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten, Unkostenpauschale und Erstattung des Schadenfreiheitsrabatts. Diese Positionen werden nur nach der Haftungsquote bezahlt.
- Kontrollrechnung am Ende
Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf letztendlich nicht höher belastet werden, als es bei einer ausschließlichen ihr gegenüber erfolgenden Haftpflichtschadenabrechnung nach Quote der Fall wäre.
Da bei der Abrechnung nach Quotenvorrecht zunächst die materiell-rechtliche Haftungsquote zu bestimmen ist und die Abrechnungsform eine der schwierigsten in der Unfallregulierung ist, ist qualifizierte anwaltliche Hilfe unbedingt zu empfehlen.