Als Interimsfahrzeug bezeichnet man im Schadenrecht einen Gebrauchtwagen, den der Geschädigte nur zur Überbrückung erwirbt und danach wieder verkauft. Das kann dann sinnvoll sein, wenn von vornherein klar ist, dass der Ausfallzeitraum lange dauern wird.
Und das wiederum kann der Fall sein bei:
- Neuwertentschädigung: Das verunfallte Fahrzeug war jünger als einen Monat, die Laufleistung lag unter 1.000 km und es wurde erheblich beschädigt. In solch einem Fall darf sich der Geschädigte für den Kauf eines neuen Fahrzeugs auf Kosten der gegnerischen Versicherung entscheiden; das neue Fahrzeug hat aber eine lange Lieferzeit.
- Lieferschwierigkeiten beim Ersatzteil: Bereits zum Schadenszeitpunkt ist bekannt, dass ein bestimmtes Ersatzteil nicht lieferbar ist und auch ein Lieferzeitpunkt ist nicht absehbar.
- Spezialfahrzeugen: Ist das verunfallte Fahrzeug ein Spezialfahrzeug, reicht es dem Geschädigten nicht, wenn er ein gleichartiges Basisfahrzeug kauft. Es müssen noch zusätzliche Umrüstungsarbeiten erledigt werden. Diese finden im Nutzfahrzeugbereich oft durch externe Betriebe statt, deren Leistungsgeschwindigkeit nicht beeinflusst werden kann.
Immer wenn sich die Frage stellt, ob der Geschädigte ein Interimsfahrzeug zur Vermeidung höherer Kosten, wie zum Beispiel Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall ankaufen soll, ist eine Absprache mit der gegnerischen Versicherung sinnvoll. Dies kann dann wie folgt aussehen:
Das Autohaus sucht mit dem Kunden ein passendes Interimsfahrzeug aus dem Gebrauchtwagenbestand, kalkuliert einen Verkaufspreis und unter Annahme eines vorhersehbaren Kilometerverbrauchs einen späteren Ankaufspreis. Die Differenz zwischen beiden Werten bildet für den Geschädigten den Wertverlust, den die gegnerische Versicherung zu erstatten hat.
Der Versicherer wird dann nach § 254 Abs. 2 BGB auf die derzeitige Situation und auf die überlange Ausfalldauer hingewiesen. Ihm wird der Vorschlag der Interimslösung unterbreitet und die entstehenden Kosten (Wertverlust, An- und Abmeldekosten nebst Kennzeichen) werden beziffert. Nun kann der Versicherer entscheiden, ob er diesen Schadenspositionen zustimmt.
- Stimmt der Versicherer zu, kann der Geschädigte schnellst möglichst auf das Interimsfahrzeug umsteigen. Bis zur Zustimmung des Versicherers darf der Geschädigte Nutzungsausfall geltend machen bzw. einen Mietwagen nutzen.
- Stimmt der Versicherer nicht zu, muss der Versicherer dann entweder Nutzungsausfallentschädigung oder die Mietwagenkosten zahlen.
Durch die Abstimmung mit dem gegnerischen Versicherer kann dieser sich nachher nicht darauf berufen, dass es anders doch billiger gewesen wäre. In einem Verfahren vor dem LG Augsburg bat der Geschädigte um Zusage für die Kosten eines Interimsfahrzeugs; die gegnerische Versicherung lehnte jedoch. Die Lieferung des Neuwagens verzögerte sich, und der Geschädigte machte Nutzungsausfall für 148 Tage klageweise geltend. Im Klageverfahren berief sich die Versicherung dann darauf, dass sich der Geschädigte doch ein Interimsfahrzeug hätte anschaffen müssen. Das aber lehnte das Landgericht ab: eine solche Anschaffung sei unzumutbar, wenn der Versicherer auf Anfrage hin die Kostenübernahme zunächst abgelehnt habe (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 10.11.2016, Az. 101 O 1089/16).