Ein Neufahrzeug verliert bereits an Wert, sobald es die Produktionshalle beziehungsweise das Autohaus verlassen hat und in die Hände des Käufers gelangt ist. Der Fahrzeugwert mindert sich durch die Benutzung im Verhältnis zum ursprünglichen Neupreis schon nach kurzer Zeit erheblich. Was passiert, wenn ein Geschädigter mit solch einem nahezu neuwertigen Kraftfahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall hatte?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschädigte den Fahrzeugschaden auf sogenannter Neuwagenbasis abrechnen. Folgende Kriterien müssen dafür erfüllt sein.
1) Das Fahrzeug muss neuwertig sein.
Neuwertig ist das Fahrzeug dann, wenn der Tag der Erstzulassung im Unfallzeitpunkt nicht länger als einen Monat zurückliegt und das Fahrzeug nicht mehr als 1000 km zurückgelegt hat, vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1981, Az. VI ZR 234/80.
Es genügt nicht, wenn nur einer der Grenzwerte unterschritten ist. Beide Grenzen sind jedoch nicht völlig starr. Die Höchstgrenze bei den Kilometern liegt bei 3000 km, bei der Zeit gibt es keinen vergleichbaren Höchstwert. Der Zeitfaktor ist nur ein Hilfskriterium, vorrangig ist die Fahrleistung. Die Gerichte haben sowohl bei der Zeit- als auch bei der km-Grenze Überschreitungen zugelassen:
Neuwertigkeit bejaht bei:
- 972 km, 1 Monat, 10 Tage (KG, Urteil vom 21.03.1994, Az.12 U 5159/92)
- 943 km, 3 Monate (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.1985, Az. 9 U 73/85)
- 2.468 km, ca. 2 Monate (OLG München, DAR 1983, 79)
- 1.522 km, ca. 7 Wochen (LG Fulda, DAR 2000, 122).
Neuwertigkeit verneint bei:
- 813 km, ca. 8 Wochen (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.06.1994, Az. 3 U 1020/94)
- 850 km, 2 Monate, 10 Tage (OLG Hamm, DAR 1994, 400)
- 1.282 km, 2 Monate (KG, Urteil vom 29.04.199, Az. 12 U 1992/90)
- 1.400 km, 5 Wochen – mit Jahreswechsel – (OLG Hamm, OLG-Report 1994, 183)
- 3.291 km, 6 Wochen (OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2018, Az. 9 U 5/18)
2) Des Weiteren muss eine erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs vorliegen.
Abzustellen ist hier bei auf den Zustand nach fachgerechter Reparatur. Eine Neuwagenabrechnung ist zu verneinen, wenn lediglich Fahrzeugteile betroffen sind, die im Rahmen einer Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können oder wenn die Funktionstüchtigkeit und Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt sind, wie zum Beispiel bei Anbauteilen wie Türen, Scheiben und Stoßstangen.
Eine erhebliche Beschädigung liegt demnach vor, wenn tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis betroffen sind, es sei denn es handelt sich lediglich um unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten. Arbeiten an der A-Säule im Ausmaß von 30 Minuten wurden nicht als geringfügig eingestuft (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2009, Az. VI ZR 110/08).
Die Grundsätze zur Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Neuwagenbasis gelten nicht nur für Pkw oder Kombis, sondern auch für Vans, Wohnmobile, Transporter oder Motorrädern. Unerheblich ist es auch, ob das Kraftfahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird.
3) Der Geschädigte muss ein Neufahrzeug erwerben.
Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2009, Az. VI ZR 110/08). Die Rechtsprechung rechtfertigt dies mit dem besonderen Interesse des Fahrzeugeigentümers an einem neuen Fahrzeug. Das Interesse an der Neuwagenabrechnung muss er dadurch dokumentieren, dass er für den Schadensersatzbetrag ein entsprechendes Neufahrzeug erwirbt.
Ist die Neuwagenabrechnung zulässig, hat der Geschädigte Anspruch auf vollen Ersatz derjenigen Kosten, die er in seiner konkreten Situation für die Anschaffung eines typengleichen Neufahrzeugs aufwenden muss. Nachdem bei hochpreisigen Neufahrzeugen längere Lieferzeiten an der Tagesordnung sind, dauert die Wiederbeschaffung entsprechend länger. Demgemäß hat der Geschädigte auch Anspruch auf eine längere Mietwagendauer beziehungsweise Nutzungsausfall.
Den Wert des beschädigten Fahrzeugs braucht sich ein Geschädigter, den keine Mithaftung trifft, grundsätzlich nicht anrechnen lassen. Allerdings muss er dann das Unfallfahrzeug dem Versicherer oder dem Schädiger zur Verfügung stellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1983, Az. VI ZR 213/81 und BGH, Urteil vom 09.06.2009, Az. VI ZR 110/08). Tut er das nicht, kann er nur den Wiederbeschaffungswert des Neufahrzeugs abzgl. Restwert des Unfallfahrzeugs geltend machen
Was aber macht der Geschädigte, wenn die Versicherung sich weigert, die Abrechnung auf Neuwagenabrechnung vorzunehmen, weil der Geschädigte aus finanziellen Gründen kein Neufahrzeug anschaffen kann?
Denn der Anspruch auf Erstattung des Neupreises setzt voraus, dass der Geschädigte ein konkretes Neufahrzeug erwirbt. Ist ihm dies finanziell nicht möglich, gerät er in eine Zwickmühle: Um die Voraussetzungen des Neupreisersatz zu schaffen, müsste er ein Neufahrzeug bestellen, andernfalls scheitert sein Anspruch auf Neupreisersatz.
Das OLG Stuttgart hilft mit seinem Urteil vom 21.12.2017, Az. 2 U 136/17 dem Geschädigten, indem es bestätigt, dass der Geschädigte zunächst auf Feststellung des Anspruchs auf Neupreisersatz klagen kann. Nach Erlass des Urteils kann er das Geld dann von der gegnerischen Versicherung einfordern und ein Neufahrzeug erwerben.