Lässt der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls das unfallbeschädigte Fahrzeug auf der Grundlage eines Schadengutachtens reparieren und stimmt die Rechnung mit dem Gutachten überein, kann der eintrittspflichtige Versicherer einzelne Positionen nicht beanstanden. Dies ist die wesentliche Aussage der „Reparatur-gemäß-Gutachten-Rechtsprechung“.
Im Hinblick auf die spätere Regulierung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs sollte der Geschädigte daher oberhalb der Bagatellgrenze, die bei ca. 800 bis 1.000 Euro liegt, immer ein Sachverständigengutachten über die Unfallschäden in Auftrag geben.
Im Gutachten wird der Schaden des Geschädigten am Kraftfahrzeug festgehalten. Wenn dieser dann der Werkstatt den Auftrag erteilt, die Reparatur gemäß Gutachten durchzuführen, die Werkstatt diesen Auftrag abarbeitet und die Arbeiten in Rechnung stellt, ist der Rechnungsbetrag die Grundlage des Schadensersatzes.
Denn der Unfallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden. Die Möglichkeit, das Gutachten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparaturen zu kontrollieren, hat der Geschädigte nur in besonderen Fällen (vgl. OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 15.06.2017, Az. 14 U 37/17).
Auch das LG München I hat mit Urteil vom 30.11.2015, Az. 19 O 14528/12, bestätigt, dass sich der Geschädigte auf die Feststellungen der Fachleute stützen darf: „Denn .... es ist zu berücksichtigen, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er Begutachtungsauftrag und Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat.“
Die einzige Ausnähme wäre, wenn der Geschädigte eine Überhöhung der Reparaturrechnung erkennen könnte; dann würde dies den Schadenersatzanspruch des Geschädigten kürzen. Der Geschädigte wird aber keine Überhöhung erkennen können, wenn die Reparatur auf der Grundlage des Schadengutachtens erfolgt ist (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2016, Az. 12 U 166/16).
Zahlreiche weitere Gerichte folgen der Reparatur-gemäß-Gutachten-Rechtsprechung:
- AG Coburg, Urteil vom 23.01.2018, Az. 12 C 1425/17
- AG Hattingen, Urteil vom 14.11.2017, Az. 6 C 11/17
- AG Köln, Urteil vom 29.03.2016, Az. 36 O 65/15
- AG Neu-Ulm, Urteil vom 17.03.2016, Az. 4 C 1474/15
- AG Neu-Ulm, Urteil vom 07.04.2017, Az. 4 C 265/17
- AG Siegburg, Urteil vom 26.09.2017, Az. 121 C 121/17
- AG Tettnang, Urteil vom 30.06.2016, Az. 8 C 26/16,
- OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 15.06.2017, Az. 14 U 37/17.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat.
Der Unterschied zur Erstattung von Sachverständigenkosten, bei der der Bundesgerichtshof (BGH) im Hinblick auf die Indizwirkung zwischen bezahlten und nicht bezahlten Rechnungen unterscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15), liegt nämlich darin: Der Geschädigte stützt sich bei dem Reparaturauftrag auf das Sachverständigengutachten. Entscheidend für die Erforderlichkeit der Arbeiten ist der Zeitpunkt der Durchführung der Reparatur (vgl. AG Walsrode, Urteil vom 09.05.2018, Az. 7 C 594/17). Und zu diesem Zeitpunkt, also lange vor Entstehung der Reparaturrechnung, durfte sich der Geschädigte auf die Richtigkeit des Gutachtens verlassen und den Auftrag zur Reparatur auf der Grundlage des Gutachtens erteilen (vgl. AG Siegburg, Urteil vom 26.09.2017, Az. 121 C 121/17).
Das AG Hattingen hat es mit Urteil vom 14.11.2017, Az. 6 C 11/17 so formuliert: „Der Unterschied ist, dass in diesem Fall bereits ein Sachverständigengutachten zur Schadenschätzung eingeholt wurde, während bei der Beauftragung eines Sachverständigen noch keine Anhaltspunkte für die möglichen Kosten vorliegen.“ Anders als bei den sonstigen Schadenpositionen, wie z.B. bei den Gutachtenkosten, wird der Reparaturauftrag vom Geschädigten nicht „freihändig“, sondern gestützt auf das Gutachten erteilt – und genau das ist der Unterschied.