Viele gewerblich genutzte Fahrzeuge sind mit Folien beschriftet. Gerät ein solches Fahrzeug in einen unverschuldeten Verkehrsunfall, wird meistens auch die Folie beschädigt.
Die Kosten für die neue Folie gehören im Rahmen des Schadensersatzanspruchs zu den von der Gegenseite zu erstattenden Kosten.
Bei der Schadensbehebung kann es vorkommen, dass unfallbedingt zwar nur eine Tür erneuert werden muss, die Werbefolie aber über die ganze Seite eines Fahrzeugs geht. Würde dann im Rahmen der Reparatur nur diese Tür neu beklebt, wäre der Farbunterschied von neu zu alt aufgrund von Alterung, Witterung und Lichteinfluss deutlich zu sehen. Nach schadenrechtlichen Grundsätzen muss der Geschädigte einen Farbunterschied nicht hinnehmen. Er kann daher verlangen, dass die ganze Fahrzeugseite neu beklebt wird. Weil es unter dem Werbeaspekt ja gerade auf die optische Auffälligkeit des Fahrzeugs ankommt, muss der optische Eindruck „passen“.