Vor der Lackierung von beschädigten Teilen eines Fahrzeugs werden üblicherweise die Originalreifen demontiert und anstelle derer Lackierräder montiert. Nach der Lackierung werden dann die Originalreifen wieder montiert.
Der Grund für diese Vorgehensweise sind Warnungen der Hersteller und der Reifenproduzenten, die Originalreifen könnten während der forcierten Trocknung mit erhöhten Temperaturen am Ende gefährlichen Schaden nehmen.
Sind die Kosten für die Demontage der Räder und die Montage von „Lackierrädern“ bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall vom Schädiger zu ersetzen?
Sofern diese Kosten im Sachverständigengutachten vorgesehen und vom Sachverständigen als notwendig erachtet worden, sind sie vom Schädiger zu ersetzen. Denn der Geschädigte darf sich auf das Gutachten verlassen. Erteilt er den Auftrag, so zu reparieren, wie vom Sachverständigen vorgesehen, darf die Werkstatt den Reparaturauftrag so abarbeiten und die Arbeiten entsprechend berechnen. So hat es auch das AG Hattingen mit Urteil vom 22.02.2017, Az. 16 C 93/16, entschieden. Der Versicherer hatte die Notwendigkeit von Reinigungsarbeiten, Probefahrt und Lackierrädern bestritten. Das Gericht hat die Kosten zugesprochen, weil sie im Sachverständigengutachten vorgesehen waren.