Ist der Originallack des unfallbeschädigten Fahrzeugs durch Alterungseinflüsse bereits etwas matter, können im Rahmen der Reparatur nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Kosten für das Beipolieren entstehen. Durch das Beipolieren wird ein optischer Übergang von der reparaturlackierten Stelle zu den angrenzenden Bereichen geschaffen. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Schädiger zu ersetzen. Denn der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, dass die Reparaturstelle nach der Reparatur nicht auffällt. Wenn Glanzunterschiede auftreten können, müssen sie zur Täuschung des Auges beseitigt werden. Sind dafür Polierarbeiten notwendig, sind die Kosten dafür ein Teil des Schadens (vgl. AG Tübingen, Urteil vom 28.11.2014, Az. 3 C 911/13).