Die Kosten einer farbangleichenden Beilackierung gehören bei konkreter Abrechnung zum Schaden, den der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall von der gegnerischen Versicherung erstattet verlangen kann.
Wir aber ist es, wenn der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern den Schaden fiktiv nach Gutachten abrechnen will? Sind dann die Kosten der Beilackierung auch von der gegnerischen Versicherung zu erstatten?
Auch bei einer fiktiven Abrechnung sind die vom Schadengutachter kalkulierten Kosten der Beilackierung zu erstatten, entschied das AG Aalen mit Urteil vom 09.09.2014, Az. 8 C 1031/12.
Der Versicherer hatte zwei Einwände, die inzwischen auch in anderen Fällen oft vorgebracht werden:
1) Ein Sachverständiger könne gar nicht beurteilen, ob eine Beilackierung erforderlich sei. Das sehe man nämlich erst bei der Lackierdurchführung.
2) Die Tür hätte im ausgebauten Zustand lackiert und dann fertig lackiert eingebaut werden müssen. Dann wären erhebliche Vorbereitungs- und Abklebearbeiten gar nicht erforderlich gewesen.
Jedoch hatte der vom Gericht beauftragte Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Kosten einer Beilackierung zum Zweck der Farbton- und Effektengleichung erforderlich seien. Ebenso sei ein auslaufender Übergang der Schichtstärke der zu lackierenden Flächen aus technischer Sicht nur dann möglich, wenn die zu lackierenden Bauteile am Fahrzeug montiert seien. Bei dem im vorliegenden Fall erforderlichen Ersatz der hinteren linken Tür durch ein Neuteil werde das Bauteil üblicherweise in ausgebautem Zustand vorlackiert und im angebauten Zustand endlackiert. Die dabei auszuführenden Abdeckarbeiten seien folglich erforderlich und auch in den kalkulierten Vorbereitungszeiten enthalten.
Das AG München hatte in einem Haftpflichtschadenfall ebenfalls ein Gutachten eingeholt. Der Gutachter hatte ausgeführt, dass in 98 % aller Fälle bei hellen Metalliclackierungen der Farbton nicht genau getroffen werde. Am ehesten werde der Farbton noch bei dunklen Metalliclacken getroffen, aber auch da liege die Trefferquote nur bei etwa 30 Prozent. In den übrigen Fällen sei ein Farbtonunterschied sichtbar. Auf dieser Grundlage hat das AG München mit Urteil vom 20.04.2017, Az. 344 C 17142/16, die Beilackierungskosten auch bei der fiktiven Abrechnung zugesprochen
Auch das AG Neu-Ulm sprach Urteil vom 10.05.2017, Az. 4 C 343/17, die Beilackierungskosten fiktiv zu. Der Versicherer hatte eingewandt, erst der Lackierer könne bei der Lackierung erkennen, ob eine Farbangleichung notwendig sei. Da nicht lackiert wurde, lägen die Voraussetzungen nicht vor. Das Gericht hat das Schadengutachten jedoch richtig eingeordnet: Es ist eine Prognose, und deshalb kommt es nicht darauf an, ob lackiert und beilackiert wurde.