Streit über die Kostenerstattung für die Beilackierung (auch „farbangleichende Einlackierung“ oder „Farbtonangleichung“) kommt in Haftpflichtfällen häufig vor. Als Beilackierung bezeichnet man die Farbangleichung von an der Schadenstelle angrenzender Karosserieteile, um optische Farbunterschiede zu vermeiden.
Das Problem bei einer Reparaturlackierung besteht darin, dass andere Lacke und andere Techniken zur Anwendung kommen, als dies bei einer Werkslackierung der Fall ist. Selbst nach dem exakten Mischen der Farbkomponenten nach einem vorhandenen Farbcode können in der Praxis Farbunterschiede auftreten, da jede Farbe gleichen Farbcodes mit anderen Pigmenten hergestellt sein kann. Auch unterschiedliche Schichtstärken führen zu Farbtonunterschieden. Selbst bei Lack aus einer einzigen Dose sind je nach Spritzpistole und Lackierer unterschiedlich Farbtöne jedenfalls in der optischen Wahrnehmung zu erwarten.
Beim Beilackieren wird ein Übergang geschaffen, bei dem der Lack von der vorgeschriebenen Schichtstärke auslaufend in die angrenzenden Flächen hinein lackiert wird. Zur Anpassung des Farbtons und Effekts wird deshalb bei einer zwei- oder mehrschichtigen Lackierung ein Basislack über die eigentliche Schadstelle bzw. über das Neuteil hinaus auslaufend gespritzt. Die Flächen der betroffenen Teile werden dann mit Klarlack beschichtet.
Wird nun bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beispielsweise die Tür eines Fahrzeugs beschädigt und muss diese ausgewechselt werden, ist es meist notwendig, dass die zu lackierende Reparaturfläche weiter gefasst wird und angrenzende Teile beilackiert werden. Die entscheidende Frage für den Geschädigten ist, wer den Aufwand für das Beilackieren angrenzender Fahrzeugteile bezahlt.
Schadenrechtlich gilt: Der Geschädigte hat ein Recht auf ein Sachverständigengutachten, weil er technisch-kalkulatorische Fragen nicht selbst überblickt. Zudem soll er den technischen Angestellten des gegnerischen Versicherers nicht hilflos ausgeliefert sein.
Wenn er schon ein Recht auf das Gutachten hat, muss er dem Inhalt des Gutachtens auch vertrauen dürfen. Sieht dieses eine Beilackierung vor, darf der Geschädigte auch der Werkstatt den Auftrag erteilen, so zu reparieren und lackieren, wie es im Gutachten ausgeführt ist. Also ist die Farbangleichung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB (vgl. auch AG Neu-Ulm, Urteil vom 09.10.2014, Az. 3 C 991/14, bestätigt durch LG Memmingen, Urteil vom 25.02.2015, Az. 11 S 1713/14; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 01.07.2015, Az. 4 C 1052/14).
Dabei kommt es für die Beurteilung der schadenrechtlichen Erforderlichkeit der Beilackierung nicht auf Erkenntnisse an, die gegebenenfalls nach durchgeführter Reparatur gewonnen werden. Schadenrechtlich zählt nur, was der Geschädigte bei Auftragserteilung für erforderlich halten durfte. Alles andere fällt nach den Grundsätzen des Prognoserisikos in die Risikosphäre des Schädigers, so das LG Wuppertal mit Urteil vom 25.10.2012, Az. 9 S 280/11.
Weitere Gerichte, die die Beilackierungskosten zugesprochen haben, sind zum Beispiel:
- AG Aalen, Urteil vom 09.09.2014, Az. 8 C 1031/12
- AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 04.09.2014, Az. 18 C 364/13
- AG Dortmund, Urteil vom 31.01.2014, Az. 436 C 1027/13
- AG Geilenkirchen, Urteil vom 25.01.2017, Az. 10 C 80/16
- AG Oberhausen, Urteil vom 12.11.2008, Az. 31 C 1537/08
- AG Paderborn, Urteil vom 04.11.2014, Az. 50 C 169/14