Bei manchen Kollisionen werden streifende Beschädigungen der Stoßfängerverkleidung und des Kotflügels mit leichtem Abrieb an der Felge als leichter Schaden abgetan. Tatsächlich ist aber manchmal die Wucht des Aufpralls auf die Achsgeometrie mit dem bloßen Auge nicht ohne weiteres zu beurteilen, so dass das spätere Spur- und Fahrverhalten eines Fahrzeugs beeinträchtigt sein kann.
Besteht bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein derart begründeter Verdacht, darf der Geschädigte sich durch eine Achsvermessung Gewissheit bezüglich der Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs verschaffen. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom Schädiger zu ersetzen.
Der Ersatzanspruch besteht jedenfalls, wenn der Geschädigte die Achsvermessung tatsächlich durchführt und dann konkret nach Reparaturrechnung abrechnet.
Nach dem AG Hannover (Urteil vom 04.06.2002, Az. 528 C 2052/02) und dem LG Düsseldorf (Urteil vom 25.06.2013, Az. 16 O 87/11) kann Ersatz dieser Kosten auch im Wege fiktiver Schadensabrechnung verlangt werden.
Das LG Düsseldorf hat dies wie folgt begründet: „Die Kosten der Achsvermessung sind geschuldet. Die Achsvermessung diente zur Feststellung des Grades der Beschädigung des Fahrzeuges und es ist nicht ersichtlich, warum diese Kosten, die separat ausgewiesen und nicht Gegenstand des Sachverständigengutachtens sind, hier nicht als adäquat kausal verursachte Kosten ersatzfähig sein sollen.“