Es kann durchaus vorkommen, dass ein Kfz bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall an einer Stelle beschädigt wird, an der schon einmal ein Vorschaden war.
Ist dies der Fall, muss der Geschädigte den Vorschaden – sei er repariert worden oder nicht – dem Sachverständigen gegenüber angeben, damit der Vorschaden bei der Ermittlung der Reparaturkosten oder des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigen werden kann. Verschweigt der Geschädigte einen Vorschaden, ist das Gutachten falsch und der Geschädigte hat unter Umständen gar keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Aufgrund des HIS – das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungen („Versicherer-Schufa“) – kennen die Versicherer inzwischen wohl jeden Vorschaden, der in den letzten Jahren mit einem Versicherer abgerechnet worden ist. Das HIS wird vom Versicherer unter anderem zur Vermeidung von Zahlungen auf Schadenanteile, die nicht aus dem aktuellen Schaden stammen, eingesetzt. Deswegen ist es für den Geschädigten riskant, einen Vorschaden zu verschweigen. Auch macht sich der Geschädigte möglicherweise strafbar.
Nachdem der Anspruch des Geschädigten nach § 249 BGB nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet ist, muss der Geschädigte beweisen, dass der gesamte Schaden oder zumindest ein abgrenzbarer Teil auf den jetzigen Unfall zurückzuführen ist. Dazu hat der Geschädigte sowohl den Vorschaden als auch den Umfang einer gegebenenfalls erfolgten Reparatur genau darzulegen.
Es sind mehrere Fallgruppen zu unterscheiden:
1) Unreparierter Vorschaden
a) Verschwiegener Vorschaden
Wenn der Geschädigte unreparierte Altschäden, die von einem Neuschaden überdeckt werden, oder wertrelevante Vorschäden verschweigt, führt das zum einen dazu, dass er seinen Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen kann. Zum anderen begeht er auch einen Betrug und, wenn es soweit kommt, einen Prozessbetrug und macht sich damit strafbar, so das LG Aachen mit Urteil vom 24.07.2015, Az. 8 O 334/13.
Wird ein unreparierter Vorschaden verschwiegen, ist das Gutachten im Hinblick auf die ermittelten Reparaturkosten zu hoch und damit falsch. Die Kosten hierfür werden dem Geschädigten nicht von der gegnerischen Versicherung erstattet.
Angegebener Vorschaden
Bei einem unreparierten Vorschaden, den der Geschädigte dem Sachverständigen mitgeteilt hat, ist wie folgt zu verfahren:
Ist der Vorschaden hinreichend deutlich vom aktuellen Schaden abgrenzbar, besteht ein Anspruch des Geschädigten in Höhe des ausschließlich geltend gemachten Neuschadens. Ist der Schaden deckungsgleich und das Fahrzeugteil schon so vorgeschädigt, dass es hätte ausgewechselt werden müssen, führt ein weitere Schaden am gleichen Fahrzeugteil zu keiner Schadensvertiefung und somit zu keinem weiteren Anspruch mehr.
Wenn der Neuschaden mangels Rechnung nicht mehr abgrenzbar sein sollte, wird dem ehrlichen Geschädigten eine Schätzung nach § 287 ZPO zugebilligt und der Gutachter kann dann dem Umfang des ihm beschriebenen Altschadens schätzen. Diese Schätzung bekommt der unehrliche Geschädigte, der den Vorschaden vorsätzlich verschweigt, nicht. Er verliert, sofern er den Altschaden nicht genau beziffern kann, seinen Anspruch auf Schadensersatz (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2010, Az. I-1 U 111/09, AG Berlin, Urteil vom 27.07.2010, Az. 3 C 3490/08).
2) Reparierter Vorschaden
a) Verschwiegener Vorschaden
Wird ein wertrelevanter reparierter Vorschaden verschwiegen, kann das Gutachten im Hinblick auf die ermittelten Reparaturkosten und auf die geschätzte merkantile Wertminderung/Minderwert falsch sein. Die Kosten werden nicht erstattet. Der unehrliche Geschädigte muss, um seinen Anspruch zu retten, dem Gutachter neues Material liefern, das ausreichende Grundlagen für eine neue präzise Schadenermittlung im Hinblick auf den Neuschaden ermöglicht. Das ist schwierig, weil die Gerichte hier mit spitzen Fingern an den Fall gehen (vgl. AG Potsdam, Urteil vom 10.10.2007, Az. 36 C 147/06).
b) Angegebener Vorschaden
Bei einem reparierten und mitgeteilten Vorschaden muss der Geschädigte beweisen, dass der Vorschaden vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis vollständig und sach- und fachgerecht repariert worden ist.
Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 05.09.2014, Az. 7 O 311/12 ausführlich dazu Stellung genommen: Der Geschädigte muss im Einzelnen die Reparaturmaßnahmen darlegen und beweisen, die konkret zur Schadensbeseitigung dieser Vorschäden vorgenommen worden waren. Dies umfasst insbesondere die Darlegung des genauen Reparaturweges und -umfangs. Nur dann ist für das Gericht eine Feststellung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein im Bereich der jetzigen Schadensstelle vorhandener Schaden auf das frühere Schadensereignis oder auf das neue Schadensereignis zurückzuführen ist.
Ist der Geschädigte schon länger Eigentümer des Autos und hat er die Reparatur selbst durchführen lassen, kann er die Reparaturrechnung oder eine Bestätigung der Kfz-Werkstatt, die die Reparatur durchgeführt hat, vorlegen. Schwieriger wird es, wenn das Fahrzeug gebraucht gekauft worden ist; dann muss der Geschädigte die Rechnung oder Informationen zur Reparatur erst beim vorherigen Eigentümer beschaffen.
3) Totalschadensabrechnung
a) Verschwiegener Vorschaden
Wird ein Vorschaden im Rahmen einer Totalschadensabrechnung verschwiegen, ermittelt der Sachverständige in seinem Gutachten einen zu hohen Wiederbeschaffungswert. Das Gutachten ist falsch und der Geschädigte bekommt die Kosten für das Gutachten nicht erstattet.
b) Angegebener Vorschaden
Der Umfang des Vorschadens muss auch dann angegeben werden, wenn der Vorschaden einen anderen Bereich des Fahrzeugs betrifft. Ein Vorschaden kann nämlich den Wiederbeschaffungswert beeinflussen, der für die Abrechnung auf Totalschadensbasis relevant ist. Daher hat der Geschädigte auch in einem solchen Fall besondere Beweispflichten, da ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und eine gegebenenfalls erfolgte Reparatur der Wiederbeschaffungswert durch den Gutachter nicht bestimmt werden kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2003, Az. 14 U 12/03).