Oftmals lassen sich Autohäuser/Kfz-Werkstätten mittels des Formulars „Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜ)“ vom Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls die Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis abtreten.
Dabei handelt es sich üblicherweise um „Abtretungen erfüllungshalber“ – abgetreten werden meist die Forderungen aus der Reparatur- oder Mietwagenrechnung.
„Erfüllungshalber“ ist eine Abtretung dann, wenn die Ursprungsforderung mit der Abtretung nicht getilgt wird. Das bedeutet: Die Schadenersatzforderung des Kunden gegen die Versicherung auf Erstattung der Reparaturkosten geht auf den Zessionar über. Der Zessionar ist derjenige, an den die Forderung abgetreten wird, also zum Beispiel das Autohaus. Dieses macht die Forderung beim Versicherer geltend; von dort erlangte Zahlungen werden auf die Forderung angerechnet. Dem Kunden wird die Forderung gestundet, allerdings nur vorläufig. Denn mit der Abtretung wird der Kunde nicht aus der Verantwortung für die Rechnung entlassen. Was der Versicherer nicht erstattet, muss der Kunde selbst an das Autohaus zahlen, soweit die Forderung berechtigt ist.
Mit Urteil vom 31.01.2012, Az. VI ZR 143/11 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein langjähriges Streitthema entschieden: Ein Autovermieter, der nach einer unfallbedingten Fahrzeuganmietung den auf den Mietwagen bezogenen Schadenersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung auf der Grundlage einer Abtretung erfüllungshalber durchsetzt, verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.
Im Ergebnis heißt das: Zahlt die Versicherung nicht oder nicht komplett, kann das Autohaus/die Kfz-Werkstatt – oder das Vermietunternehmen/der Sachverständige – aus abgetretenem Recht des Kunden selbst Klage erheben. Der Zessionar muss auch nicht nachweisen, zuvor die Beitreibung beim Kunden versucht zu haben. Von § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG ist das deshalb gedeckt, weil danach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Für das Autohaus ist zum Beispiel die Einziehung der Reparaturrechnung als Nebenleistung vom RDG gedeckt.
Allerdings gilt das nur, sofern kein Streit um die Haftung dem Grunde nach, also um die Unfallverursachung und die Haftungsverteilung besteht. Die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen ist nämlich keine Nebenleistung mehr, die zum Tätigkeitsbild eines Autohauses gehört. In einem solchen Fall darf das Autohaus nicht aus der Abtretung vorgehen, weil es dann gegen das RDG verstößt. Dasselbe gilt, wenn sich die Werkstatt um völlig fahrzeugfremde Schadenpositionen wie zum Beispiel Schmerzensgeld oder Verdienstausfall kümmern würde.
Eventuelle Streitigkeiten um die formalen Fragen der Abtretung stellen sich nicht, wenn der Geschädigte selbst anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dann kann nämlich, wenn der Versicherer nicht korrekt reguliert, im Namen des Kunden Klage eingereicht werden.