Die Verbringungskosten sind Teil der Reparaturkosten, die der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls als Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen kann. Verbringungskosten fallen z.B. an, wenn das Fahrzeug aus der beauftragten Kfz-Werkstatt in eine Lackiererei gebracht wird und dadurch Kosten in Form von Transport und Arbeitszeit entstehen. Gerade die Verbringungskosten werden von den gegnerischen Versicherungen immer wieder auf einen pauschalen Betrag gekürzt. Das ist aber nicht richtig.
Der schadensrechtliche Blickwinkel
Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer muss bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur die in der Reparaturrechnung aufgeführten Verbringungskosten erstatten. Das gilt insbesondere dann, wenn die Verbringungskosten in der berechneten Höhe im Sachverständigengutachten enthalten sind. Denn solche Verbringungskosten darf der Geschädigte schadensrechtlich für erforderlich halten, entschieden das AG Hattingen mit Urteil vom 18.03.2016, Az. 11 C 211/15, und das AG Coburg mit Urteil vom 07.10.2016, Az. 12 C 1091/16.
Wenn sich also die berechneten Verbringungskosten im Rahmen dessen halten, was im Gutachten prognostiziert war, darf der Geschädigte diese für erforderlich halten. Nur wenn der Geschädigte eine eventuelle Überhöhung der Kosten erkennen kann, kann sein Erstattungsanspruch gekürzt werden.
Die Werkstatt rechnet korrekt ab, wenn sich die tatsächlich angefallenen und abgerechneten Arbeitswerte der Verbringung am Gutachten orientieren. Eine interne Dokumentation über den Zeitaufwand durch Verladen, Sichern und Entladen und die Einweisung durch den Lackierereimitarbeiter ist sinnvoll; diese kann im Klagefall als Hilfsvortrag den Aufwand der Verbringung belegen.
Einen Zeitaufwand von 1 bis 1,5 Stunden halten die Gerichte bei den Verbringungskosten für angemessen, so zum Beispiel das Amtsgericht Mühlhausen mit Urteil vom 24.06.2016, Az. 3 C 90/16, bei einer einfachen Transportentfernung von 12,5 km zur Lackiererei, und das Amtsgericht Landshut mit Urteil vom 10.06.2016, Az. 3 C 565/16 .
Zahlreiche weitere Gerichte, die geurteilt haben, dass die Verbringungskosten zum vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzenden Schaden gehören, sind:
- AG Backnang, Urteil vom 16.08.2012, Az. 6 C 225/12
- AG Bochum, Urteil vom 08.03.2017, Az. 47 C 384/16
- AG Castrop-Rauxel, Urteil vom 17.11.2016, Az. 4 C 422/16
- AG Coburg, Urteil vom 16.02.2017, Az. 12 C 1917/16
- AG Coburg, Urteil vom 16.02.2017, Az. 15 C 1935/16
- AG Coburg, Urteil vom 28.03.2017, Az. 14 C 101/17
- AG Günzburg, Urteil vom 06.09.2011, Az. 1 C 164/11
- AG Hattingen, Urteil vom 22.02.2017, Az. 16 C 93/16
- AG Lünen, Urteil vom 25.01.2017, Az. 7 C 433/16
- AG Recklinghausen, Urteil vom 20.09.2016, Az. 57 C 96/16
- AG Siegburg, Urteil vom 20.02.2017, Az. 101 C 218/16