Der Scheinwerfer eines Kraftfahrzeugs kann bei einem Verkehrsunfall dergestalt beschädigt werden, dass nur die Aufhängungslaschen abgerissen sind, der Scheinwerfer aber sonst noch intakt ist.
Auch in einem solchen Fall steht dem Geschädigten bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall gegenüber der gegnerischen Versicherung der Ersatz des kompletten Scheinwerfers zu (vgl. AG Paderborn, Urteil vom 19.12.2017, Az. 57a C 489/16, LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 22 S 157/16 und AG Limburg, Urteil vom 05.08.2015, Az. 4 C 85/14 [11].
Begründet wird dies folgendermaßen:
Würden die Reparaturlaschen nur mittels eines Klebesatzes repariert, stellt dies zwar die Funktionsfähigkeit der Scheinwerfer wieder her, aber eben nicht den vorherigen Zustand. Der Scheinwerfer ist nutzbar, aber der Reparatursatz hat keine Sollabrissstellen. Mithin funktionieren die Reparaturlaschen nur einmal. Bei einem späteren selbst verschuldeten Schaden hätte der Geschädigte dann erheblich höhere Kosten zu tragen, was ihm nicht zuzumuten ist.
Im Haftpflichtrecht muss der Geschädigte nämlich nicht „in die Tasche des Schädigers sparen“; eventuelle Nachteile, die er im Selbstzahler-Fall auf sich nehmen würde, bleiben außen vor. Der Geschädigte muss sich daher nicht mit dem Klebesatzergebnis zufrieden stellen.
Das ergibt sich auch aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07.05.1996, Az. VI ZR 138/95:
„Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.“
Im Ergebnis genauso, aber anders begründet, hat es das AG Regensburg mit Urteil vom 09.05.2017, Az. 3 C 2992/16:
Wenn der Sachverständige im Schadengutachten vorgesehen hat, dass der Scheinwerfer, dessen Aufhängungslaschen abgerissen sind, erneuert wird und der Geschädigte der Werkstatt den Auftrag „Reparatur gemäß Gutachten“ erteilt hat, muss der Versicherer die Kosten für den kompletten Scheinwerfer und nicht nur für den Reparatursatz erstatten. Weil sich der Geschädigte auf das Schadengutachten verlassen darf, kommt es auf die Frage, ob es auch anders gegangen wäre, gar nicht an, so das Gericht.