Kfz-Hersteller bieten ihren Kunden in fast allen Fällen eine Garantie über einen bestimmten Zeitraum (bei Neuwagen meist über zwei oder drei Jahre). Die Garantieerklärung ist eine freiwillige Haftung des Herstellers für Neuwagen mit variabler Laufzeit, deren Inhalt und Umfang von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich geregelt ist. Eine Garantie kommt üblicherweise für Ersatzteile und Reparaturkosten auf. Verschleißteile wie Kupplungsscheiben, Zahn- und Keilriemen, Reifen sowie viele Motorteile sind meist ausgeschlossen. Die Garantieerklärung ist zu unterscheiden von der gesetzlichen Gewährleistung nach §§ 459 ff BGB.
Fast alle Hersteller bieten nach Ablauf der Garantie Verlängerungen derselben gegen Aufpreis an.
War nun das beim Haftpflichtschaden totalbeschädigte Fahrzeug mit solch einer kostenpflichtigen Garantieverlängerung versehen, muss dieser Umstand bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt werden, so das Amtsgericht (AG) Bühl mit Urteil vom 11.07.2017, Az. 3 C 262/17. Das Gericht hat konkret die noch nicht zeitanteilig verbrauchten Kosten für die Garantieverlängerung auf den Wiederbeschaffungswert für ein Fahrzeug ohne eine solche Garantieverlängerung aufgeschlagen.
Der rechtliche Hintergrund ist folgender:
Beim Totalschaden wird vom Gutachter der Wiederbeschaffungswert ermittelt; das sind die Kosten, die für die Beschaffung eines gleichwertigen Kraftfahrzeugs anfallen würden.
Das verunfallte Auto war im vom AG Bühl zu entscheidenden Fall drei Jahre alt und verfügte noch über eine Herstellergarantie für zwei Jahre, weil der Halter bereits beim Kauf eine Garantieverlängerung abgeschlossen hatte. Die Kosten der Ersatzbeschaffung umfassen deshalb nicht nur die Kosten des drei Jahre alten Fahrzeugs, sondern auch die Kosten der Garantie für weitere zwei Jahre.
Das Bestehen der Anschlussgarantie zum Zeitpunkt des Unfalls stellt einen wertbildenden Faktor dar, der bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes zu berücksichtigen ist. Die Anschlussgarantie hat bei dem Fahrzeug, das einen Totalschaden erlitten hat, keinen Nutzen mehr, so dass der Wert der Anschlussgarantie beim Vermögensschaden voll zu berücksichtigen ist.