Oft bieten die Haftpflichtversicherer dem Geschädigten schriftlich oder telefonisch an, einen günstigen Mietwagen zu vermitteln. Das ist grundsätzlich möglich, solange der Geschädigte noch nicht anderweitig einen Mietwagen genommen hat. Dies hat der BGH mit Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 563/ entschieden: Auf ein im telefonischen Erstgespräch mit dem Versicherer abgegebenes Angebot des Versicherers, dem Geschädigten einen günstigen Mietwagen zu vermitteln, muss der Geschädigte eingehen. Jedenfalls darf er nicht zu einem höheren Preis anmieten.
Diese Angebote müssen aber inhaltlich bestimmte Voraussetzungen erfüllen (vgl. hierzu AG Bonn, Urteil vom 28.06.2016, Az.113 C 350/15, AG Köln, Urteil vom 30.06.2016, Az. 274 C 86/16, AG Münster, Urteil vom 30.09.2016, Az. 59 C 836/16, AG Kiel, Urteil vom 28.06.2016, Az. 110 C 76/16).
- Sie müssen allgemein zugängliche Preise enthalten, Versicherungssonderpreise und Preise aus dem Internetmarkt sind schadenrechtlich nicht relevant.
- Sie müssen sich auf Zeitpunkt und Ort der Anmietung beziehen.
- Sie müssen so konkret sein, dass der Geschädigte nur noch „Ja“ zu sagen braucht. Es muss also daraus hervorgehen, welches Auto (Modell), wann und wo, konkret zu welchen Konditionen, zu welchem Tarif, für den noch unbestimmten erforderlichen Zeitraum angemietet werden kann.
- Daneben sind die Kosten für die Zusatzleistungen nach den Tabellenwerken anzugeben. Hinsichtlich der Kaskoversicherung ist die Höhe der Selbstbeteiligung zu nennen. Es sind Angaben zur Vorfinanzierung zu machen.
- In diesem Zeitraum muss das Fahrzeug dann auch tatsächlich vom Versicherer dem Geschädigten zur Verfügung gestellt werden.
Viele Angebote der Versicherungen, insbesondere die telefonischen, erfüllen diese Anforderungen nicht. Der Geschädigte verstößt dann nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei einem Autovermieter seiner Wahl ein Auto anmietet.
Einzelne Gerichte aber (insbesondere Coburg – Sitz einer großen Versicherung) halten solche Mietwagenangebote für beachtlich und setzen die darin genannten Preise als üblichen Tarif an. Der Geschädigte bekommt dann nur diesen Tarif von der Versicherung erstattet.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Schreiben einzelner Versicherer mit der Zeit an Qualität und Konkretheit zugenommen haben. Es ist folglich jedes Schreiben individuell zu betrachten. Je konkreter es gestaltet ist, desto gefährlicher wird es.