Immer wieder kommt es vor, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung im Rahmen der Unfallregulierung vom Vermietunternehmen eine Kopie des schriftlichen Mietvertrags verlangt und die Mietwagenkosten bis zur Vorlage desselben nicht bezahlt.
Das ist aber so nicht richtig. Denn:
Ein Mietvertrag muss im Rahmen der Unfallregulierung der Haftpflichtversicherung nicht vorgelegt werden – der Mietvertrag ist schadensersatzrechtlich ohne Bedeutung. Grundlage der Erstattung ist die Mietwagenrechnung.
Ein Mietvertrag ist zudem formfrei. Er kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden.
Zur Absicherung gegenüber dem Kunden (u.a. im Hinblick auf den Mietwagentarif, Rückgabe vollgetankt, Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung) ist es für die Vermietunternehmen aber empfehlenswert, mit dem Kunden einen Mietvertrag auszufüllen.
Hierzu gibt es vorgefertigte Mustermietverträge, bei denen folgende Punkte ausgefüllt werden sollten:
- Mieter mit Name und Adresse
- Fabrikat und Kennzeichen des Mietwagens
- Gruppe des Unfallwagens und Gruppe des Mietfahrzeugs
- Tankinhalt - bei Rückgabe wieder voll oder leer
- Vollkaskoversicherung mit SB
- Mietbeginn und Mietende mit Datum und Uhrzeit
- Kilometerstand bei Mietbeginn und Mietende
- Dauer der Anmietung
- Gefahrene Kilometer
- berechnete Tarif
- Evtl. 2. Fahrer eintragen
- Evtl. Winterreifen eintragen
Der Mietvertrag wird entweder der Mietwagenrechnung beigelegt und in der Rechnung auf den Mietvertrag Bezug genommen. Oder der Mietvertrag wird zu den Akten genommen, dann sollten jedoch die oben aufgeführten Punkte auf der Mietwagenrechnung auftauchen.