Mitunter kommt es vor, dass Haftpflichtversicherungen die Zahlung der Mietwagenrechnung verweigern oder kürzen, wenn der an den Geschädigten vermietete Pkw nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist.
Schadenrechtlich, also im Verhältnis zum gegnerischen Versicherer kommt es aber nicht darauf an, ob das Mietfahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist oder nicht. Das sehen viele Gerichte so, aber eben nicht alle Versicherungen.
Wir hatten zu dieser Thematik auch zwei Urteile vor dem Amtsgericht Frankfurt erstritten (Urteil vom 14.09.2017, Az. 32 C 811/17 (84) und Urteil vom 21.12.2017, Az. 32 C 2380/17 (86)).Das AG Frankfurt hat in beiden Fällen entschieden, dass es für das Verhältnis zwischen Geschädigten und der Haftpflichtversicherung des Schädigers keine Rolle spielt, ob das Mietfahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist oder nicht. Dem Geschädigten kann nicht aufgebürdet werden zu überprüfen, ob die Vermietung versicherungsrechtlich zulässig ist.
Nichtsdestotrotz verlangen manche Versicherer weiterhin den Nachweis und zahlen, falls das Fahrzeug nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist, nur einen Werkstattersatztarif von ca. 25 bis 35 EUR netto pro Tag.
Für die Bearbeitung einfacher und zügiger ist es daher, wenn die entsprechen Mietfahrzeuge als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sind. Zudem kann der Einsatz eines nicht als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassenen Fahrzeugs als Mietwagen Risiken mit sich bringen:
- Andere Autovermieter können die Vermietung nicht als Mietwagen zugelassener Fahrzeuge abmahnen oder mit Unterlassungsklagen verfolgen.
- Bitte beachten Sie, dass auch bei einem nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen Mietwagen voller Versicherungsschutz bestehen muss. Der eigene Versicherer muss mit der Vermietung daher einverstanden sein.
- Nach § 13 Abs. 2 S. 2 FZV sind Mietfahrzeuge für Selbstfahrer der Zulassungsbehörde anzuzeigen, andernfalls droht ein Bußgeld.