Vielfach sieht sich der durch einen Unfall Verletzte hohen finanziellen Belastungen ausgesetzt, die über das hinausgehen, was jedermann für seine persönlichen Bedürfnisse aufwenden muss. In dem Fall spricht man von - gegenüber dem Durchschnitt bzw. Unverletzten - vermehrten Bedürfnissen.
Vermehrte Bedürfnisse dienen dem Ausgleich laufender Aufwendungen als Folge eines Dauerschadens. Darunter fallen alle unfallbedingten, regelmäßig erforderlichen Mehraufwendungen, die zum Ausgleich von Nachteilen notwendig sind. Eine besondere gesetzliche Regelung hierfür gibt es in § 843 BGB.
Folgende Schadenspositionen fallen unter vermehrte Bedürfnisse:
- Laufende Ausgaben für eine bessere Verpflegung
- Aufwand für Pflegepersonal
- Orthopädische Schuhe
- Mehraufwendungen für eine Wohnung in einen anderen Ort
- Umrüstung eines Pkw
- erhöhte Ausbildungskosten
- Kurkosten
- Angepasste Kleidung
Ist der Geschädigte ein Dauerpflegefall, hat er einen Anspruch auf Ausgleich des Pflegeaufwandes. Auch wenn diese Leistungen von Angehörigen erbracht werden, sind sie zu erstatten.
Bei lebenslangen Aufwendungen erfolgt in der Regel eine Verrentung der Ansprüche. Die Rentenansprüche können dann nach Maßgabe der gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden.